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Zuflusszeitpunkt und Anrechenbarkeit von Einkommen nach § 76 BSGH

Das BVerwG hat in seiner Entscheidung vom 22. April 2004 - 5 C 68.03 die bisherige Rechtsprechung zur Arbeitslosenhilfe bestätigt, dass Einkommen, das regelmäßig erst zum Ende eines Kalendermonats ausgezahlt wird, grundsätzlich nur als Einkommen des Kalendermonats anzurechnen ist, in dem es tatsächlich zufließt.

Die Entscheidung ist auch von besonderer Bedeutung - im Hinblick auf die Umstellung von Arbeitslosenhilfe auf Arbeitslosengeld II durch "Hartz IV" zum 1. Januar 2005. In dem Entwurf einer VO zu § 13 Abs. 1 SGB II war zunächst vorgesehen, laufende Einnahmen, die in den letzten 5 Kalendertagen eines Monats zufließen, abweichend von der Grundregel, dass es auf den Zuflusszeitpunkt ankommt, dem Folgemonat zuzurechnen. Diese Absicht hat die Bundesregierung inzwischen aufgegeben.

Zur Entscheidung
BVerwG, 5 C 68.03 vom 22.4.2004, Seite http://www.bundesverwaltungsgericht.de



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