Aktuell


Weitere Änderungen des SGB II durch das FortentwicklungsG


Durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706 ff.) sind mit Wirkung ab 1. August 2006 weitere Änderungen des SGB II und anderer Gesetze in Kraft getreten.

Soweit diese Änderungen die Leistungsseite betreffen, sind folgende Punkte hervorzuheben:


1. Im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II wurde der Personenkreis, der bisher als in "eheähnlicher Gemeinschaft" lebend beschrieben wurde, neu definiert. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft

"eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und füreinander einzustehen."

Nach der näheren Beschreibung in dem neuen Absatz 3a wird ein solcher Wille (widerlegbar) vermutet.

"Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen."


2. Der Ausschluss von Leistungen nach § 7 Abs. 4 SGB II für Personen, die länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind, erstreckt sich jetzt auch auf Personen, die sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten.

Der Ausschluss bei Bezug von Altersrente wird auf den Bezug von Knappschaftsausgleichsleistungen oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art erweitert.


3. Nach der bisherigen Regelung in § 9 Abs. 2 SGB II erstreckte sich die Anrechnung von Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft nicht auf das Einkommen des Stiefvaters gegenüber den Stiefkindern. Diese Rechtslage soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs durch die Einfügung der Wörter "und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners" in § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II nach den Wörtern "oder des Elternteils" geändert werden. Abs. 2 Satz 2 lautet nunmehr:

"Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen."


4. Der vom zu berücksichtigenden Vermögen nach § 12 SGB II abzusetzende Grundfreibetrag wird gekürzt, und zwar von bisher 200 auf 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners. Der Mindestbetrag wird von 4.100 auf 3.100 Euro, der Höchstbetrag von 13.000 auf 9.750 Euro gesenkt. Auch der Grundfreibetrag für hilfebedürftige minderjährige Kinder wird von 4.100 auf 3.100 Euro gekürzt.

Dagegen werden die Freibeträge für geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, von 200 auf 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des Hilfebedürftigen und seines Partners, der Höchstbetrag von 13.000 auf 16.250 Euro angehoben.


5. Die Bestimmungen des § 22 SGB II über die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung wird durch folgende Regelungen geändert oder ergänzt:

§ 22 Absatz 1 Satz 2:
"Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht."

§ 22 Abs. 1 Satz 3:
"Rückzahlungen und Guthaben, die den kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Rückzahlungen; die sich auf die kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht."

§ 22 Absatz 2 a:
"Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen."

§ 22 Abs. 3 Satz 1:
"Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden."

Nach § 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bafög oder des SGB III dem Grunde nach förderungswürdig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Unter den im neuen Absatz 7 des § 22 SGB II bestimmten Voraussetzungen erhalten Auszubildende nunmehr einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.


6. Weitere Änderungen des FortentwicklungsG betreffen u.a.:

Höhe des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II,

Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlags in § 31 SGB II (mit Wirkung ab 1.1. 2007),

Übergang von Ansprüchen, insbesondere von Unterhaltsansprüchen, in § 33 SGB II,

Kostenerstattung bei Aufenthalt in Frauenhaus in § 36 a SGB II,

Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit in § 44 a SGB II,

Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch Einführung des Gründungszuschusses in § 57 SGB II,

Höhe und Dauer des Kinderzuschlags in § 6a KindergeldG.



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