Aktuell


Auszugsweise Wiedergabe aus
Zeitschrift neue caritas Heft 1/2004 S. 9 - 18


Wenn das Sozialamt sparen muss....

Erklärung von Jurist(inn)en bei Caritas und Diakonie In Presse und Öffentlichkeit wird immer wieder über einen angeblich verbreiteten Sozialhilfemissbrauch diskutiert. Doch diese Diskussion lenkt ab von einem anderen Problem: Die bestehenden Gesetze werden von den Sozialleistungsträgern oft nur unzureichend oder sogar entgegen geltendem Recht umgesetzt. Eine Erklärung von Jurist(inn)en aus Caritas und Diakonie.

Die Bundesrepublik ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat", so heißt es in Artikel 20 Abs. 1 des Grundgesetzes. Diese grundgesetzlich festgeschriebene Aussage und Verpflichtung ist vom Gesetzgeber im Laufe der Jahre durch ein hoch differenziertes Sozial-leistungssystem umgesetzt worden. Eine fast nicht mehr überschaubare Anzahl an Gesetzen, Verordnungen und dergleichen regeln teilweise bis ins Detail, welche sozialrechtlichen Ansprüche die Bürger(innen) der Bundesrepublik gegen die Sozial-leistungsträger geltend machen können.
Beispielhaft erwähnt werden sollen hier die Gesetzliche Kranken-, Unfall-, Renten-, Arbeitslosenversicherung, das Kinder- und Ju-gendhilferecht, die Pflegeversicherung und vor allem auch das Bundessozialhilfegesetz. Nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass die Fi-nanzen der öffentlichen Hand und auch der Sozialleistungsträger, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind (Krankenkassen), durch die anhaltend hohe Arbeitslosigkeit stark beansprucht werden, ist in den vergangenen Jahren die Diskussion zum "Umbau des Sozialstaates" von allen verantwortlichen Regierungen (sei es unter Bundeskanzler Helmut Kohl oder Bundes-kanzler Gerhard Schröder) vorangetrieben worden. Im Jahr 2003 hat die amtierende Bundesregierung mehrere große Sozialgesetzge-bungsverfahren auf den Weg gebracht, die das deutsche Sozialsystem grundlegend und in einem Ausmaß verändern werden, wie dies bisher nicht bekannt gewesen ist.
Die Reformen waren und sind immer noch Gegenstand heftiger Diskussionen in der Öffentlichkeit. Dabei liegt der Fokus auf einem vermeintlich grassierenden Sozialhilfemissbrauch beziehungsweise auf einer ausufernden Praxis bei der Gewährung von Sozialhilfe nach dem BSHG. Diese Diskussion wird von allen Beteiligten, seien es Politiker(innen), Presse oder Bürger(innen), leider häufig auf einem inakzeptablen Niveau und unter teilweise absichtlicher Fehlinterpretation der Fakten geführt. Dies verstellt den Blick auf ein Problem, das auch durch noch so gute Gesetze offenbar nicht oder nur schwer in den Griff zu bekommen ist: den defi-zitären Vollzug der Sozialleistungsgesetze.
Die Unterzeichner(innen) dieser Erklärung beobachten als Jurist(inn)en im Dienst von Caritas und Diakonie mit großer Sorge, dass vom Gesetzgeber geschaffene Regelungen im Sozialleistungsbereich in der Praxis häufig nicht so umgesetzt werden, wie dies eigent-lich die Gesetzes- und Rechtslage verlangt. Anhand von fünf Beispiel-Bereichen soll exemplarisch dargestellt werden, wie sehr der Vollzug von Sozialleistungsgesetzen defizitär geworden ist. Ein weiterer Bereich beschäftigt sich dann mit der Rolle der Recht-sprechung.
Die Beispiele ließen sich durch eine Vielzahl von anderen Erfahrungen noch nachhaltig unterstützen und belegen. Das von Sozial-leistungsträgem - wenn man sie auf diese Fälle anspricht - häufig angeführte Argument, es handele sich um "be-dauernswerte Einzel- fälle", lassen die Unterzeichner(innen) nicht gelten. Die Vielzahl dieser "Einzelfälle" legen eher den Schluss nahe, dass es sich um eine systematische Defizitpolitik handelt.


Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)
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Gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XII)
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Bundessozialhilfegesetz (BSHG)

Beispiel 1:
Eine Studentin, die ihr Studium mit Bafög-Leistungen und durch Zuverdienst im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung finanziert, wird ungeplant schwanger.
Aufgrund von Hinweisen einer Schwangerenberatungsstelle beantragt sie beim örtlich zuständigen Sozialhilfeträger die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 23 Abs. la BSHG (Schwangerschaftsmehrbedarf für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche in Höhe von 20 Prozent des maßgeblichen Regelsatzes). Der Sozialhilfeträger lehnt die Gewährung des Mehrbedarfs ab und verweist auf § 26 BSHG (Sonderregelung für Auszubildende). Diese Praxis ist rechtlich unzulässig. Auch wenn Student(inn)en keinen Anspruch auf laufende Sozialhilfeleistungen besitzen, so ist rechtlich unstreitig, dass dieser Ausschluss des Sozialhilfebezuges nicht für den Mehrbedarf gilt. Das Sozialamt hätte deshalb den Mehrbedarf finanzie-ren müssen.

Beispiel 2:
Eine 40-jährige Frau, Mutter von drei Kindern, wird Witwe. Sie hat keine Arbeitsstelle und ist mit ihren Kindern auf den Bezug von ergänzenden Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) angewiesen.
Zu den Leistungen nach BSHG gehört gemäß § 23 Abs. 2 ein Mehrbedarfszuschlag für solche Personen, die allein für die Pflege von zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren verantwortlich sind. Als das älteste Kind das 18. Lebensjahrvollendet (die beiden anderen Kinder sind acht und 15 Jahre alt), stellt das Sozialamt den Mehrbedarfszuschlag für allein Erziehende ein. Begründung: Das 18-jährige Kind könne nunmehr seine Geschwister mit erziehen und damit sei die Mutter nicht mehr al-lein erziehend.
Ähnliche Begründungen werden von Sozialämtern vorgebracht, wenn allein Erziehende bei ihren Eltern einziehen (im Rahmen der Trennungsphase) und sich die Großeltern punktuell um ihre Enkelkinder mit kümmern.
Die Argumentation ist rechtlich nicht haltbar. Weder das 18-jährige Kind noch die Großeltern sind ohne weiteres aufgrund ihrer ver-wandt- schaftlichen Stellung beziehungsweise des Alters berechtigt (oder auch verpflichtet), bei der Erziehung der jüngeren Kinder mitzuwirken. Wenn die allein erziehende Mutter die Hauptverantwortung der Erziehungsleistung trägt, ist sie allein erziehend.

Beispiel 3:
Eltern eines behinderten Kindes, die ergänzende Sozialhilfeleistungen erhalten, sprechen beim Sozialamt vor, weil sie mit der vom Sozial amt gewährten Bekleidungspauschale für das Kind nicht ausreichend Kleidung kaufen können (das Kind bewegt sich überwiegend kriechend vorwärts und hat einen sehr großen Verschleiß an Hosen).
Das Sozialamt weist die Eltern darauf hin, dass die halbjährlich gezahlten Bekleidungspauschalen bedarfsdeckend seien und die Eltern damit auskommen müssten. Wer das nicht schaffe, müsse auf Kleiderkammern zum Beispiel der freien Wohlfahrtspflege zurückgreifen.
Diese Aussage ist falsch: Wenn ein nachgewiesener Bedarf durch die Sozialhilfeleistungen nicht befriedigt werden kann, ist der Sozialhil-feträger verpflichtet, einen weitergehenden Bedarf sicherzustellen (hier zum Beispiel zusätzliches Geld für die Anschaf-fung weiterer Hosen).

Beispiel 4:
Ein junger Mann hat gerade seine Ausbildung beendet und eine Anstellung in einer anderen Stadt erhalten. Er zieht in ein Ein-Zimmer-Apartment um. Während der Probezeit meldet der Arbeitgeber Insolvenz an. Die Leistungen der Arbeitsverwaltung für den jun-gen Mann sind so gering, dass er damit seine Wohnung und einen Teil des Regelbedarfs (wie beispielsweise Ernährung) befriedigen kann. Für Bekleidung reicht das Geld nicht mehr aus.
Er spricht beim Sozialamt wegen Bekleidungsbeihilfe vor. Dort erhält er die Auskunft, dass man erst sechs Monate arbeitslos ge-wesen sein müsse, bevor eine einmalige Bekleidungsbeihilfe ausgezahlt werden könne.
Eine derartige gesetzliche Vorgabe kennt das BSHG nicht. Gerichte haben mehrfach entschieden, dass es auf die aktuelle Bedarfslage an-kommt und nicht darauf, wie lange man bestimmte Leistungen - wie hier Sozialhilfe - bezogen haben muss, bevor ergänzende zusätzliche Leistungen wie Bekleidungsgeld gewährt werden.

Beispiel 5:
Eine junge, allein erziehende Sozialhilfeempfängerin mit zwei Kindern hat beim Sozialamt die Übernahme der Miete für eine (angemessene) größere Wohnung beantragt und auch genehmigt bekommen.
Hinsichtlich der für die Wohnung zu entrichtenden Kaution bescheidet das Sozialamt die Antragstellerin jedoch dahin gehend, dass es den Betrag zwar vorstrecke, die Antragstellerin müsse die Kaution jedoch mit einem monatlichen Betrag von 30 Euro aus dem Regel-satz an das Sozialamt zurückerstatten. Entsprechend wird eine schriftliche "Vereinbarung" zwischen dem Sozialamt und der Antrag-stellerin geschlossen.
Diese beinahe schon flächendeckend eingeführte Praxis der Sozialämter ist rechtswidrig. Zwar ist es nicht zu beanstanden, wenn das Sozialamt die Mietkaution als Darlehen an die Berechtigten leistet. Die Rückzahlung die-ses Darlehens aus dem Regelsatz hat jedoch keinerlei Rechtsgrundlage. De facto wird hier eine Kürzung des Regelsatzes vorgenom-men, die nicht im Einklang mit den Regelungen des BSHG steht. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang weiter, dass durch die monatliche Rückzahlung des Darlehens die Betroffenen Vermögen bilden, welches auf das Schonvermögen nach dem BSHG anzurechnen ist. Andererseits haben die Betroffenen keinerlei Zugriff auf dieses Vermögen, da es eben als Kaution hinterlegt ist und gegebenenfalls auch beim Wohnungswechsel mit ausstehenden Renovierungen oder Ähnlichem verrechnet wird. Auch dies stellt eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung der betroffenen Sozialhilfeempfänger(innen) dar.

Beispiel 6:
Eine schwer herzkranke Dame im Alter von etwa 50 Jahren lebt nach dem Auszug des geschiedenen Ehegatten und der gemeinsamen Kinder allein in einer Dreizimmerwohnung. Auf Grund mehrerer Herzinfarkte ist sie schwerstpflegebedürftig. Sie steht unter rechtlicher Betreuung.
Im Juni 2003 weist das Sozialamt den rechtlichen Betreuer darauf hin, dass die bewohnte Wohnung zu groß sei; sie überschreite die im Sozialhilferecht zulässige Größe für eine angemessene Wohnung einer Person bei weitem. Für die Frau bestelle daher die Verpflichtung, sich um eine kleinere Wohnung zu bemühen, ansonsten sei mit einer Kürzung des Mietzuschusses zu rechnen. Zu diesem Sachverhalt wird der rechtliche Betreuer um Stellungnahme ersucht. Der Betreuer teilt der Sozialbehörde mit, man bemühe sich bereits über das zuständige Wohnungsamt um eine kleinere adäquate Wohnung. Eine Wohnungssu-che auf dem freien Markt verspreche wegen der Erkrankung der Dame keinen Erfolg, sie könne dies auch tatsächlich nicht leis-ten, was er detailliert begründet.
Daraufhin erfolgt im September 2003 eine tatsächliche Kürzung der Leistungen der Sozialhilfe an die schwerstbehinderte Frau, was nur an- hand der Kontoauszüge festgestellt wurde. Die verminderten Zahlungen der Sozialhilfebehörde zwangen die Frau dazu. ihr Konto zu überziehen. Eine telefonische Rückfrage beim Sozialhilfeträger wurde lapidar mit der Auskunft be-schieden. man habe die Sozialhilfe gekürzt. weil man nur so das zuständige Wohnungsamt zum Handeln bewegen könne. Erst wenn die Wohnung vom Vermieter fristlos gekündigt sei. würde der Erfahrung entsprechend das Wohnungsamt den Fall bearbeiten. Rückfragen bei anderen rechtlichen Betreuer(inne)n ergaben. dass diese Vorgehensweise in einer süddeutschen Met-ropole durchaus üblich ist.
Festzustellen ist. dass mit dieser Vorgehensweise behinderte Menschen faktisch mit einer bewusst herbeigeführten Notlage belastet werden. um ein Tätigwerden einer anderen Abteilung bei der gleichen Sozialbehörde auszulösen. Dies geschieht in men-schenverachtender Weise und missbraucht das Entgegenkommen verantwortungsvoller Vermieter, die, auf das sachgerechte Handeln der So-zialhilfebehörden vertrauend, immer noch Wohnraum für Schwache und Bedürftige zur Verfügung stellen.

Keine Einzelfälle
Handelt es sich bei den hier dargestellten Beispielen um Einzelfälle? - Mitnichten. Zwar gibt es mit großer Wahrscheinlichkeit keine konzertierte Aktion der Sozialämter gegen hilfebedürftige und anspruchsberechtigte Menschen in Deutschland. Die finanzielle Notlage der Kommunen ist jedoch überall die gleiche, und überall wird versucht zu sparen. Sozialhilfeempfänger(innen) sind bevorzugte Opfer für dezidierte oder auch nur indirekt formulierte Sparabsichten der Kommunen. Den Betroffenen fehlt häufig der Mut und die Ausdauer, sich gegen rechtswidriges Verwaltungshandeln zu wehren.
So passt folgendes interne Papier eines Landkreises vom 7. Februar 2002 perfekt in die Landschaft (das Papier liegt den Verfassern vor):

,,(...) Dies alles zeigt, dass vor allem wir Sozialämter in der Verantwortung stehen und bereits im Kleinen versuchen müssen, die Ausgaben (des Landkreises) zu minimieren und die Einnahmebemühungen zu forcieren.
Natürlich werden seit Jahren vom hiesigen Sozialamt keine freiwilligen Leistungen mehr erbracht. Allerdings gibt es Antragssituatio-nen, in denen .es je nach Begründung des Einzelfalles im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialamtes steht, eine Leistung zu gewähren oder auch nicht. Der Uz. hat daher auf Grund der aktuellen Situation für die Gewährung von Sozialleistungen durch das Sozialhilfereferat der Kreisverwaltung Folgendes angeordnet:
In allen Verfahren mit Ermessensentscheidungen, in denen nicht eine Ermessensreduzierung auf Null besteht und in Verfahren, bei denen nicht von Anfang an der Erfolg der Maßnahme feststeht (beispielsweise in Fällen nach § 30 BSHG), ist das Ermessen eng auszulegen und die Leistung im Zweifel zunächst abzulehnen.
In der ablehnenden Entscheidung ist gleichzeitig darzustellen, dass Er messen ausgeübt wurde und aus welchem sachlichen Grund ei-ne negative Entscheidung ergehen musste. Hierzu muss also etwas geschrieben werden, damit der Bescheid nicht nachträglich Iin einem Streitverfahren allein aus formalen Gründen kassiert wird. Natürlich stellt die angespannte Haushaltssituation keinen ausreichenden sachlichen Grund für eine Ablehnung dar.
Gleichzeitig wird nochmals auf die weiterhin bestehende Notwendigkeit hingewiesen, alle vorhandenen Einnah-memöglichkeiten auszuschöpfen.
Auch hier muss es heißen, Ansprüche in weitestgehendem Umfange geltend zu machen und auch durchzusetzen. Gege-benenfalls muss die Widerspruchsbehörde oder gar das Verwaltungsgericht darlegen, dass im Einzelfall nur geringere Forderungen des Sozialhilfeträgers bestehen.
Möglicherweise ist insgesamt mit einem Anstieg von Widerspruchs- und Klageverfahren gegen unsere Entscheidungen zu rechnen. Dies müssen wir dann aber durchstehen. Natürlich ändert dies nichts daran, dass auch künftige Entscheidungen weiterhin rechtmäßig im Sinne der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen zu sein haben und einer rechtlichen Überprüfung standhalten müssen. (...)"


Dem ist nichts hinzu zufügen. Es handelt sich um eine Aufforderung zur Missachtung des Gesetzes. Der Versuch des Autors, dies im letzten Abschnitt durch einen floskelhaften Verweis auf die Notwendigkeit rechtmäßiger Entscheidungen zu kaschieren, kann an die-ser Einschätzung nichts ändern.


Grundsicherung (GSiG)

Beispiel 1:
Aus den zur Umsetzung des GSiG von einem nordrhein-westfälischen Landkreis in Kraft gesetzten Verwaltungsvorschriften:

Leistungen nach dem GsiG an Nichtsesshafte: Nichtsesshafte begründen keinen gewöhnlichen Aufenthalt (gA) im Sinne des § 30 SGB I. Sie haben daher auch keine Ansprüche auf Grundsicherungsleistungen, sondern sind auf Sozialhilfe zu verweisen.

Leistungen nach dem GsiG an Obdachlose:
Die gesetzliche Beschränkung des an spruchsberechtigten Personenkreises auf Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt (gA) in Deutschland schließt die Leistungsgewährung an solche Obdachlose nicht aus, die ihren gA im Sinne des § 30 SGB 1 im Gebiet eines Grundsicherungsträgers begründet haben. Unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelung nach § 6 GSiG sollten die Leistungen für Obdachlose in Form von Ta-gessätzen gewährt werden. In begründeten Einzelfällen kann auch anders verfahren werden. Die Höhe der zu gewährenden Tagessätze bemisst sich am Regelsatz zuzüglich 15 Prozent eines Haushaltsvor-standes entsprechend BSHG. Die Tagessätze sind manuell zu berechnen und als Einmalzahlung - wie auch im Bereich des BSHG - zu gewähren. Zur Vermeidung von Mehrfachgewährung durch verschiedene Kommunen ist die Gewährung der Ta-gessätze nach dem GSiG in der Nichtsesshaftendatenbank nachrichtlich zu vermerken." Es handelt sich hier um ein Beispiel für eine rechtswidrige, den Personenkreis der mittellosen Antragsberechtigten nach § 1 GSiG in einer geradezu diskriminierenden Art und Weise behandelnde Verwaltungsvorschrift: 1) Seit dem In-Kraft-Treten der neuen Verordnung zur Durchführung des § 72 BSHG (DVO zu § 72 BSHG)" mit Wirkung zum 1. August 2001 nimmt weder das Gesetz noch die gemäß § 72 Abs. 5 BSHG verkündete Rechtsverordnung eine Differenzierung nach "nichtsesshaf- ten" und "obdachlosen" Hilfsbedürftigen vor. Außerdem können auch diese betroffenen Personengruppen einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. 2) § 6 Satz 1 GSiG schreibt vor, dass dem Antragsberechtigten diese Sozialleistung in der Regel für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres bewilligt" zu werden hat. Von diesem "Regelbewilligungszeitraum" kam nach den noch vom Bundesministerium fiir Arbeit und Sozialordnung getätigten Vorgaben auch in der Form der tageweise vorgenommenen Bewilligung und Auszahlung abge-wichen werden. Dies gilt "allerdings nur, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Missbrauch vorliegen". Eine gruppentypische Betrachtungsweise des Inhalts, dass jeder wohnungslose Mensch in aller Regel als potenziell verdächtig aufzu-fassen ist, mit den ihm bewilligten Sozialleistungen nicht zweckgerecht umzugehen, ist unhaltbar. Es muss in diesem Zusammenhang hinge-gen stets auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls abgestellt werden. 3) Die bedarfsorientierte Grundsicherung umfasst zwar auch "den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz zuzüglich 15 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nach dem Zweiten Abschnitt des BSHG" (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG), erschöpft sich hierin aber nicht. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 GSiG hat ein nach § 1 GSiG leistungsberechtigter Mensch gegebenenfalls auch einen Rechtsanspruch auf die Übernahme der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und :Heizung". Entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 3 GSiG können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge übernommen werden. § 3 Abs. 1 Nr. 4 GSiG räumt schließlich jeder auf Leistungen der sozialen Grundsicherung angewiesenen Person einen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags bei nachgewiesener Gehbehinderung in Höhe von 20 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes nach § 3 Abs. 1 Ziff. 1 GSiG" ein. Wenn schon einem wohnungslosen und nach § 1 GSiG antragsberechtigten Menschen die von ihm gemäß § 3 Abs. 1 GSiG beanspruchbaren Geldleistungen als Tagessätze ausbezahlt werden, so hat im Fall einer erwiesenermaßen bestehenden Gehbehinderung von ei-nem Träger der Grundsicherung ebenfalls die in § 3 Abs. 1 Nr. 4 GSiG beschriebene Leistung täglich anteilig ausbezahlt zu werden. 4) Die Speicherung von personenbezogenen Daten anlässlich der Gewährung und Auszahlung von Leistungen nach dem GSiG in einer Nichtsesshaftendatenbank" stellt eine von einem öffentlichen Träger vorgenommene "Datenverarbeitung auf Vorrat" dar, welche gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 67 a Abs. 1 Satz 1 SGB X) verstößt.

Beispiel 2:
Ein in einer vollstationären Einrichtung nach § 72 BSHG aufgenommener~ gehbehinderter Mittelloser. der gemäß § 1 GSiG an-tragsberechtigt ist, erhält vom zuständigen Träger der Grundsicherung einen Bescheid. der die folgenden. auf den jewei-ligen Bedarfsmonat bezogenen :Festsetzungen umfasst: Zur Begründung für die Bewilligung lediglich des Regelsatzes eines erwachsenen Haushaltsangehörigen - und nicht ei-nes Haushaltsvorstands - führte das Grundsicherungsamt aus:

"Für Heimbewohner ist der Regelsatz für Haushaltsangehörige einzusetzen, weil diese Personengruppe keinen eigenständigen Haushalt führt und des halb die von einem Haushaltsvorstand zu tragenden Generalunkos-ten des Haushalts nicht anfallen."

Zur Ablehnung der Bewilligung eines Mehrbedarfszuschlags wegen Gehbehinderung (§ 3 Abs. 1 Ziff. 4 GSiG) wurde behördlicherseits zum Ausdruck gebracht:

"Dieser Mehrbedarf kommt nur für Menschen außerhalb stationärer Einrichtungen in Frage."

Kritikpunkte:
1) Dem GSiG sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei stationärer Unterbringung der Regelsatz für allein stehende mittellose Personen, welche nach § 1 GSiG antragsberechtigt sind, lediglich mit 80 Prozent des Regelsatzes des Haushaltsvorstan-des zu bemessen wäre. Auch in einer vollstationären Einrichtung können bei Bewohner(inne)n im Rahmen der allgemei-nen Haushaltsführung Kosten an- fallen. welche vom Heim nicht getragen werden: Beispielsweise für den Bezug einer (speziel-len) Tages-, Wochen- oder Programmzeitung. für die Finanzierung einer Privathaftpflichtversicherung oder die Anschaffung besonde-rer Körperpflege-/ Reinigungsmittel.
2) Eine Vorenthaltung eines von Bedürftigen beanspruchbaren MehrbedarfszuschIags gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 GSiG kommt nur in den Fällen in Betracht. in denen eine Einrichtung Heimbewohner(inne)n auf der Grundlage der jeweils bestehenden Pflegesatzver-einbarung eine derart umfassende Versorgung anbietet. dass diejenigen Bedarfe, zu deren Abdeckung die Leistung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 GSiG dient, nicht mehr bestehen.

Beispiel 3:
Eine ledige, entsprechend § 1 GsiG dauerhaft voll erwerbsgeminderte und mittellose Antragstellerin lebt in Haushaltsgemeinschaft mit ihrer kindergeldberechtigten Stiefschwester.
Das Grundsicherungsamt setzte das der Stiefschwester der Antragstellerin ausbezahlte Kindergeld - wie in der Vergangenheit im Rahmen der damals bewilligten Leistungen nach dem BSHG - als Einkommen der Antragstellerin bedarfsmindernd an.
Die Behörde trug zur Rechtfertigung dieses Vorgehens vor, die tatsächlichen Verhältnisse der Antragstellerin hätten sich nicht geändert. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Stiefschwester erst seit dem In-Kraft-Treten des GSiG das Kindergeld in keiner Weise mehr auch für den notwendigen Lebensunterhalt der Antragstellerin einsetzen würde.
Die Antragstellerin verwies hingegen darauf, ihre Stiefschwester sei nicht verpflichtet, das ihr bewilligte und angewiesene Kindergeld an sie weiterzuleiten. Im Verhältnis dieser beiden Personen untereinander bestünde keinerlei gesetzliche Unterhaltspflicht. § 16 BSHG (Haushaltsgemeinschaft) habe im Recht der sozialen Grundsicherung keine Gültigkeit. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Standpunkte sind als sachlich zutreffend aufzufassen. Der in § 2 GSiG ursprünglich konzipierte Hinweis auf § 16 BSHG wurde im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wieder gestrichen.


Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
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Gerichtsbarkeit

Bedauerlicherweise wird das Vertrauen von Hilfe Suchenden auf die Gerichte in der Praxis häufig überstrapaziert und auch enttäuscht. Die Tatsache, dass etwa im Bereich der Sozialhilfegewährung verwaltungsgerichtliche Verfahren allein in der ersten Instanz zwischen drei und vier Jahre dauern, belegt, dass selbst Existenzrechte in der Bundesrepublik nicht mehr durch einen effektiven Rechtsschutz gesichert sind.
Nach Aussage des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtsweggarantie (BVerfG 55, 349 (369)) bedeutet wirksamer Rechtsschutz auch, Rechtsschutz innerhalb einer angemessenen Zeit zu erlangen. Von dieser Idealvorstellung ist man in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2003 bedauerlicherweise weit entfernt. Dies ist keine alleinige und vordringliche Kritik an den Gerichten, sondern auch Konsequenz aus der zum Teil katastrophalen Personalsituation bei den Gerichten.
Allerdings verdienen auch manche gerichtliche Entscheidungen heftige Kritik. Dies gilt zum Beispiel, wenn Verwaltungsgerichte bei einst-weiligen Anordnungsverfahren gegen Sozialhilfeträger unter Hinweis auf gezahltes Erziehungsgeld zulasten der Antragsteller ent-scheiden. Hier werden Menschen, die am Existenzminimum leben und auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sind, gezwungen, Erziehungs-geld zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse einzusetzen - und das vor dem Hintergrund, dass die Entscheidungen in den Hauptsachever-fahren oft erst Jahre später ergehen. Eine solche Entscheidungspraxis ermutigt Sozialhilfeträger geradezu, bei Sozialhilfebezie-her(inne)n, die ergänzend in Anspruch nehmen (können), systematisch Sozialhilfeleistungen zu verweigern.

Fazit

Verantwortliche in Politik und Gesellschaft sollten angesichts des unbestreitbar bestehenden Vollzugsdefizits im Sozialleistungsbereich ihr Augenmerk weniger auf immer neue Gesetzesinitiativen richten. Selbst wenn man unterstellt, dass die in Zukunft verabschiedeten Gesetze ein Höchstmaß an Qualität haben sollten (was aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre zunehmend bezweifelt werden muss), führt dies in der Praxis leider nicht dazu, dass diese Gesetze dann auch konsequent und korrekt angewendet werden. Wenn So-zialleistungsträger kein Interesse oder kein Geld haben, wenden sie geltendes Recht schlicht nicht an - Rechtsanspruch hin oder her. Was nützen die besten Gesetze, wenn sie nicht nur mangelhaft, sondern sogar ungenügend vollzogen und in der Folge auch un-zureichend kontrolliert werden?
Die Unterzeichner(innen) möchten auf die vielfältigen Defizite beim Vollzug von Sozialleistungsgesetzen aufmerksam machen. Die freie Wohlfahrtspflege ist aufgerufen, bei allen zukünftigen Gesetzgebungsvorhaben immer auch mit besonderem Nachdruck auf eine Einhaltung eines korrekten Gesetzesvollzuges hinzuwirken. Wenn Gesetze nicht korrekt vollzogen werden, ist es besser, diese Gesetze gar nicht erst zu erlassen. Auf Dauer nimmt der soziale Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland durch das Verhalten von staatlichen Stellen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die sanktionslos den Bruch von Gesetzen betreiben dürfen, schwersten Schaden.



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