Beratungsangebot der Rechtsambulanz Sozialhilfe (RAS)



Für die im Rahmen der RAS gewährte Rechtsberatung gelten im einzelnen folgende Grundsätze:

  • Die Rechtsambulanz Sozialhilfe e.V. gewährt nach ihrer Satzung Rechtsberatung durch Rechtsanwälte bei sozialhilferechtlichen Problemen für einkommenschwache Personen i.S. von § 53 Abgabenordnung (AO). Sie will dabei insbesondere solchen Menschen helfen, die z.B. wegen Wohnungslosigkeit, Behinderung oder Sucht nicht in der Lage sind, andere Hilfsangebote, wie Beratungshilfe, wahrzunehmen. Dabei setzt die RAS auf eine enge Zusammenarbeit mit den Sozialarbeitern vor Ort.

  • Die Rechtsberatung bezieht sich auf Ansprüche nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung (GISG) und dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), ab 1. Januar 2005 auch auf Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und Sozialgesetzbuch XII (SGB XII). Andere Rechtsfragen, z.B. im Zusammenhang mit der Renten-, Kranken- oder Arbeitslosenversicherung werden durch die RAS nicht behandelt.

  • Sie berät auch nicht Personen, gegen die von Sozialhilfeträgern übergegangene Unterhaltsansprüche nach §§ 90, 91 BSHG oder Auskunftsansprüche nach § 116 BSHG geltend gemacht werden.

  • Die Rechtsambulanz berät Sozialarbeiter bei sozialrechtlichen Fragen im Rahmen ihrer Tätigkeit.

  • Zu ihren Aufgaben gehört es aber nicht, Einrichtungen im Hinblick auf Vereinbarungen mit den Trägern der Sozialhilfe nach § 93 BSHG zu beraten.

  • Die Rechtsberatung durch die RAS beschränkt sich auf die außergerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen. Sie bezieht sich insbesondere auf die Beratung für eine sachgerechte Antragstellung, die Prüfung von Leistungsbescheiden und die Einlegung und Begründung von Widersprüchen.

  • Die Rechtsberatung erfolgt nur in Beratungstellen der RAS nach Terminvereinbarung. Telefonisch werden keine Rechtsauskünfte erteilt.