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Wir begrüßen Sie auf der
Homepage
der
RECHTSAMBULANZ SOZIALHILFE e.V.
in Berlin
Die Rechtsambulanz Sozialhilfe e.V.
bietet seit Februar 2004 für einkommensschwache Personen
Rechtsberatung in Sozialhilfeangelegenheiten
und Praxisberatung für Sozialarbeiter. Näheres über unser
Beratungsangebot...
Benefiz-Veranstaltung
Die nächste Benefizveranstaltung findet voraussichtlich im März 2011 statt. Der genaue Termin wird rechtzeitig bekannt gegeben.
Die Rechtsambulanz im Einsatz

Unsere Idealvorstellung - leider sind wir noch nicht immer so schnell.
Beratungstermine
können zur Zeit nur telefonisch dienstags und donnerstags in der
Zeit von 10 - 12 Uhr unter der
Telefonnummer 030 / 460 675 34 vereinbart werden.
Unsere Beratungsstelle
befindet sich in der Exerzierstr. 23 im Wedding. Wie
kommen Sie hin...

Anläßlich der Eröffnung unserer neuen Geschäftsstelle am 29. April 05 zeigen wir eine Ausstellung von Metallbildern und Collagen des bildenden Künstlers Volker Koch, die noch bis Ende des Jahres zu sehen ist. Näheres zum Künstler unter www.kunst-volkersart.de.
Wenn das Sozialamt sparen muss
Die vom Gesetzgeber beschlossenen Regelungen im Sozialleistungsbereich
werden in der Praxis von den
Sozialämtern häufig nur unzureichend oder sogar entgegen
geltendem Recht umgesetzt.
Jurist(inn)en aus Caritas und Diakonie schlagen Alarm...
Übernahme von Krankheitskosten als Darlehen
Das Niedersächsische OVG in Lüneburg hat in einem Beschluss
nunmehr die Folgerungen für Sozialhilfeempfänger aus der
durch das GesundheitsmodernisierungsG (GMG) eingeführten Regelung
des § 62 SGB V gezogen. Danach beträgt die Belastungsgrenze
für Zuzahlungen im Kalenderjahr 2 %, für chronisch Kranke 1 %
der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für
Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt bedeutet dies, dass sie
einen Eigenanteil in Höhe von 2 %, chronisch Kranke von 1% des
Zwölffachen des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes selbst
tragen müssen. Die über den monatlichen Betrag von € 5,92
bzw. 2,96 hinausgehenden Kosten hat das Sozialamt bis zur Erstattung
durch die Krankenkasse als Darlehen vorzustrecken. Auszüge aus dem
Beschluss des OVG vom 6. Mai 2004... |