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Abgrenzung Einkommen - VermögenBeschl. des Sozialgerichts Hamburg v. 24. 1. 2006 - S 52 AS 1507/05Aus den Gründen: 3. Der Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 24. Dezember 2005 ist nicht anzuordnen, da sie voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Aufhebungsbescheides vom 28. September 2005. 3.1. Die Beklagte dürfte den Bewilligungsbescheid zu Recht gem. § 48 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ab dem 1. September 2005 aufgehoben haben: Die Antragstellerin hat nach Erlass des Bewilligungsbescheides über Leistungen nach dem SGB II Einkommen erzielt, das zum vorübergehenden Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II führte und die Entscheidung über die Aufhebung des Bewilligungsbescheides ergeht nach §§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III als gebundene Entscheidung ohne Ermessen der Antragsgegnerin. 3.2. Die der Antragsstellerin am 8. September 2005 zugeflossene Erbschaft in Höhe von rund 11.000,- € sind zumindest für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 als Einkommen einzuordnen, das nach § 11 Abs. 1 SGB II auf den Bedarf anzurechnen ist. Da dieser Betrag deutlich über dem Bedarf der Antragstellerin und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Tochter für diesen Zeitraum liegt, fehlte es insoweit temporär an der Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II, die Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II ist. Es dürfte sich aufgrund der Erbschaft zugeflossenen Geld um Einkommen und nicht um Vermögen handeln, bei dem die Absetzungen gem. § 12 Abs. 2 SGB II - insbesondere die Absetzung der Grundfreibeträge - vorzunehmen wären. 3.2.1. Das Gericht legt für die Abgrenzung der in §§ 11 und 12 SGB II verwendeten Begriffe Einkommen und Vermögen die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde, wie sie zum Bundessozialhilfegesetz ergangen ist (ebenso Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 31.01.2006 - S 62 AS 1277/05-; Beschlüsse vom 05.09.2005 - S 55 AS 938/05 ER - und vom 13.01.2006 - S 53 AS 20/06 ER-). Danach ist Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat, sog. Zuflussprinzip (BVerwG, Urteile vom 18.02.1999 - 5 C 16/98 -, NVwZ 1999, S. 3210, - 5 C 35/97 BVerwGE 108, 296; dazu Flint, Urteilsanmerkung, NJ 2000, 48f.). Auf die Zweckbestimmung des Zuflusses zur Bedarfsdeckung kommt es im Regelungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes wie auch des SGB II nicht notwendig an, sondern lediglich auf die bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich bei dem Arbeitslosengeld II und dem Sozialgeld wie zuvor bei der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz um bedarfsbezogene Leistungen handelt (vgl. §§ 9 ff SGB II). Auch die Einordnung der Einnahme nach den Kriterien anderer Rechtsgebiete wie dem Einkommenssteuerrecht und dem Zivilrecht ist für das Begriffsverständnis im Regelungsbereich des SGB II nicht relevant, da die Behandlung dort keinen Aufschluss über die maßgebliche bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit gibt. (……) 3.2.2. Nach der maßgeblichen Definition des Bundesverwaltungsgerichts zum Einkommens- und Vermögensbegriff handelt es sich bei dem im September 2005 angetretenen Erbe um Einkommen der Antragstellerin, da es ihr im Bedarfszeitraum zugeflossen ist. Die Antragstellerin besaß diesen Betrag weder vor der Bedarfszeit, noch hat sie ihn sukzessive während der Bedarfszeit angespart. 3.2.2.1. Als Beginn für den maßgeblichen Zeitraum, in dem der am 08. September 2005 zugeflossene Betrag als Einkommen zu berücksichtigen ist, hat die Antragsgegnerin zutreffend den 1. September 2005 bestimmt. Nach § 2 Abs. 3 Alg II-V sind nämlich einmalige Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen, hier also der Monat September 2005. Der 1. September 2005 ist wegen der Regelung in § 2 Abs. 3 Alg II-V zur Berücksichtigung schon ab dem Beginn des Monats auch für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides maßgeblich (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X). 3.2.2.2. Die Antragsgegnerin hat das der Antragstellerin geflossene Erbe auch zu Recht für den gesamten hier fraglichen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2005 als Einkommen behandelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, ist der fragliche Betrag bis zum Ablauf der "Bedarfszeit" als Einkommen zu behandeln. 3.2.2.3. Eine exakte Bestimmung zu diesem Zeitraum findet sich in §§ 11 und 12 SGB II und der dazu ergangenen Verordnung nicht. In § 2 Abs. 3 Satz AlG II-V ist lediglich geregelt, dass einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen sind. Einen Anhaltspunkt für einen solchen angemessenen Zeitraum bzw. für die Bedarfszeit bietet lediglich die Regelung in § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II. Danach wird die angemessene Bedarfszeit in der Regel mit sechs Monaten zu veranschlagen sein. Insoweit folgt das Gericht der Verwaltungsvorschrift der Antragsgegnerin (sog. Hinweise zu § 11, dort Randnr. 11.55), wonach der Zeitraum, auf den der Zahlbetrag einmaliger Einnahmen aufzuteilen ist, sechs Monate nicht übersteigen soll. 3.2.2.4. Demgemäß wird der Ansatz von einem Monat als Bedarfszeit - wie es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundessozialhilfegesetz entspricht (Urteil vom 22.04.2004 - 5 C 68.03 -)- im Regelungsbereich des SGB II nicht übernommen werden können, da es im Bundessozialhilfegesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine dem § 41 Abs. 1 SGB II entsprechende Regelung zum Bewilligungszeitraum gab. Die Antragsgegnerin hat den Zeitraum, für den es den geerbten Betrag als Einkommen behandelt, kürzer als sechs Monate - nämlich nur vier Monate (September bis Dezember einschließlich) bemessen, da der Bewilligungszeitraum nach dem Bescheid vom 13. Juli 2005 bereits Ende Dezember 2005 endete. Diese für die Antragstellerin günstigere Behandlung verletzt sie nicht in ihren Rechten, so dass sie aus diesem Grund keinen Aufhebungsanspruch hat. Unter dem Aspekt der Verwaltungspraktikabilität erscheint es auch sachgerecht, den Verteilungszeitraum auf den bereits durch den Bewilligungsbescheid festgesetzten Zeitraum zu beschränken. Ein Anlass dafür, den Zeitraum zugunsten der Antragstellerin noch kürzer als vier Monate zu fassen, ist hingegen nicht ersichtlich. zurück |