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Darlehensweise Übernahme der Kosten bei Krankheit

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat durch Beschluss im Wege der einstweiligen Anordnung in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss des Verwaltungsgericht Hannover das Sozialamt verpflichtet, dem Antragsteller Hilfe zum Lebensunterhalt durch Übernahme der den Betrag von 2,96 Euro im Monat übersteigenden Kosten bei Krankheit, vorbeugende und sonstige Hilfe (z.B. Praxisgebühr, Zuzahlungen für Arznei und Verbandsmittel sowie für Heilmittel und zu stationären Maßnahmen, Fahrtkosten) in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages bis zur Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 1 SGB V- 35,52 Euro –darlehensweise zu gewähren. Soweit der Antragsteller hilfebedürftig bleiben sollte, darf das Sozialamt ab dem der Übernahme der Kosten folgenden Monat zur Rückzahlung des Darlehens von der jeweiligen monatlichen Hilfeleistung einen Betrag in Höhe von 2,96 Euro einbehalten.

Beschl. des OVG Lüneburg v. 6.5. 2004 – 4 B 64/04

Aus den Gründen: I. Der Antragsteller, der seit geraumer Zeit laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, bekam Anfang 2003 einen Schlaganfall und leidet seither an einer Halbseitenschwäche. Aus diesen Gründen wurde ihm eine ergotherapeutische Behandlung zur Wiederherstellung der Arm- und Handfunktion –zuletzt am 16. Dezember 2003 für 10 motorischfunktionelle Behandlungen- ärztlich verordnet. Seit Beginn des Jahres 2004 hat er diese Behandlung nicht mehr in Anspruch genommen. Der Antragsteller wird darüber hinaus seit 1980 gegen epileptische Anfälle medikamentös behandelt wird. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 hat der Antragsteller bei der für die Antragsgegnerin handelnden Landeshauptstadt Hannover „die Befreiung von der Praxisgebühr sowie der Zuzahlungen zu Medikamenten“ mit dem Hinweis beantragt, er sei chronisch krank und benötige regelmäßig Medikamente gegen Hypertonie und Epilepsie. Darüber hinaus leide er an den Folgen eines Schlaganfalles. Es sei ihm nicht zuzumuten, die Zuzahlungen vom Regelsatz zu begleichen. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2003 hat die Landeshauptstadt Hannover dem Antragsteller mitgeteilt, eine solche Befreiung könne sie nicht vornahmen. Hierfür sei die Krankenkasse nach Erreichen der Belastungsgrenze zuständig. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Januar 2004 „Widerspruch“ erhoben und geltend gemacht, es sei ihm nicht zumutbar, Zuzahlungen für Medikamente, die Praxisgebühr, und ähnliche Kosten aus dem Regelsatz zu bestreiten. Er hat anschießend beim Verwaltungsgericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt... Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

II. Die Beschwerde ist nach §§ 146 Abs. 1, Abs. 4, 147 VwGO nur in dem sich aus den nachstehenden Ausführungen ergebenden Umfang begründet.... Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

Der Antragsteller hat wegen des geltend gemachten Bedarfs keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach den §§ 37, 38 BSHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, ber. S. 2975), zuletzt geändert durch Art. 68 Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27. Dezember 2203 (BGBl. I S. 3022). (Anm. der Red.: wohl richtig durch GMG v. 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190). § 37 Abs. 1 BSHG gibt in seiner aktuellen Fassung vor, dass die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 SGB V, die nach §§ 264 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 SGB V i. V. m. §§ 61 und 62 SGB V Zuzahlungen der Versicherten bis zur Belastungsgrenze vorsehen, den Leistungen zur Hilfe bei Krankheit nach § 37 Satz 1 BSHG vorgehen. Vor diesem Hintergrund enthalten die §§ 37, 38 BSHG keine Grundlage für die Gewährung von Zuschüssen für von den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen nicht umfassten Bedarf.
......

Einschlägige Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Übernahme dieser Kosten als Darlehen ist § 15 b BSHG. Nach dieser Vorschrift können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden, wenn laufende Leistungen zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren sind. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Bei der begehrten Hilfe zur Lebensunterhalt handelt es sich jeweils um laufende Leistungen. Selbst wenn der von dem Antragstelle geltend gemachte Bedarf nur innerhalb eines Monats anfallen und damit einen einmaligen Akt der Hilfegewährung erfordern sollte, führt dieser Umstand nicht zur Einordnung der hier fraglichen Hilfe zum Lebensunterhalt als eine einmalige Leistung. Die Abgrenzung zwischen laufenden und einmaligen Hilfen ist vielmehr nach der Art des Bedarfs aus der Sicht des Sozialhilfeträgers vorzunehmen. Dementsprechend sind unter laufenden Leistungen solche zu verstehen, die ihrer Natur und Zweckbestimmung nach mit gewisser Regelmäßigkeit wiederkehren (vgl. nur Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, § 21 Rdnr. 5). Da dies vor allem bei den durch den Regelsatz abgegoltenen Leistungen der Fall ist– wie hier -, ist die von der Antragsgegnerin zu gewährende Hilfe als laufende Leistung anzusehen.
Der Antragsteller befindet sich auch in einer nur vorübergehenden Notlage als Voraussetzung für die Anwendung des § 15 b BSHG. Dabei kommt für die Anwendung des § 15 b BSHG die Erwägung zum Tragen, dass ein Hilfeempfänger aus den ihm monatlich zu gewährenden Regelsatz lediglich – entsprechend dem Verhältnis eines Monats zu der Anzahl der Monate eines Jahres- 1/12 der maximalen Zuzahlung nach § 62 SGB V zu bestreiten hat. Der Bundesgesetzgeber hat nämlich in § 1 Abs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung lediglich festgelegt, dass die Regelsätze auch die Leistungen für Kosten bei Krankheit, bei vorbeugender und sonstiger Hilfe, soweit sie nicht nach den §§ 36 bis 38 des BSHG übernommen werden, umfassen. Weitere Vorgaben enthält diese Vorschrift in diesem Zusammenhang nicht. Vor diesem Hintergrund legt der Senat § 1 Abs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung dahingehend aus, dass in dem monatlich zu gewährenden Regelsatz (vgl. zur Festsetzung der Regelsätze als monatliche Leistungen: Verordnung über die Festsetzung der Regelsätze nach dem Bundssozialhilfegesetz vom 25. Juni 2003 – Nds. GVBl. 15/2003 S.221) lediglich 1/12 der maximalen Zuzahlung nach § 62 SGB V enthalten ist. Die in diesem Zusammenhang vom Hilfeempfänger zu tragenden Belastungen sind – mit anderen Worten – auf die in einem Jahr zu gewährenden 12 Regelsätze aufzuteilen. Für diese Auslegung sprechen insbesondere Gedanken, die der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens geäußert hat. Aus der Begründung des Gesetzgebers zur Änderung des § 39 BSHG wird deutlich, dass offensichtlich auch der Gesetzgeber die Härten für einen Hilfeempfänger im Blick hatte, die dadurch entstehen, dass dieser in einem kurzen Zeitraum Zuzahlungen in Zusammenhang mit den Kosten bei Krankheit bis zur Belastungsgrenze nach § 62 SGB V aufzubringen hat. So heißt es in der Begründung zu Art. 28 c des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (BT-Drs. 15/1525 S. 167):

"Auf Grund der Neuregelung der Zuzahlungen und Belastungsgrenzen für Sozialhilfeempfänger im Neunten Abschnitt des SGB V musste § 38 Abs. 2 BSHG gestrichen werden. Damit werden Sozialhilfeempfänger bei den Zuzahlungen den Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt. Sollte die Belastungsgrenze in Einzelfällen innerhalb eines kurzen Zeitraums erreicht werden, können Sozialhilfeträger Kosten darlehensweise übernehmen."

Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller eine Bedürftigkeit in Höhe der den monatlichen Betrag von 2,96 Euro übersteigenden Kosten für die Zuzahlung in Zusammenhang mit Anschaffung von Medikamenten, für das Bezahlen der Praxisgebühr sowie die Zuzahlung für Heilmittel glaubhaft gemacht. Dabei lässt sich die Grenze von 2,96 Euro aus der Regelung hinsichtlich der Belastungsgrenze - § 62 SGB V - herleiten. Die Belastungsgrenze, d.h. die maximale Höhe der Zuzahlungen im Kalenderjahr, ist in Abs. 1 dieser Vorschrift geregelt und beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für den in § 264 SGB V genannten Personenkreis sieht § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V vor, dass als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes nach der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG (Regelsatzverordnung) maßgeblich ist. Das bedeutet, dass Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt jährlich einen Eigenanteil in Höhe von 2 %, chronisch Kranke einen Eigenanteil von 1 % des Zwölffachen des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes als Zuzahlung aufbringen müssen. Bei dem derzeitigen Regelsatz für einen Haushaltsvorstand in Höhe von 296 Euro monatlich ist die Belastungsgrenze daher von einem Jahresbetrag von 3.552 Euro zu berechnen. Hiervon ausgehend ist die vom Antragsteller monatlich aus dem Regelsatz aufzubringende Zuzahlung auf 2,96 Euro zu begrenzen. Sein Eigenanteil beträgt 35,52 Euro jährlich – 1% von 3.552 Euro, da er – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist– chronisch krank ist. Ein Zwölftel dieses jährlichen Eigenanteils - 2,96 Euro – ist mithin der Betrag, der von ihm monatlich zu bestreiten ist.
Die Bedürftigkeit ist hier auch nur von kurzer Dauer, da der fragliche Bedarf im Monat der fälligen Zuzahlung anfällt und damit einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreitet (vgl. zu dieser zeitlichen Grenze: Senat, Urt. vom 22.8.1990– 12L 878/97 -, FEVS 48, 469; VGH Mannheim, Urt. v. 22.1.1992– 6 S 3004/90 -, NVwZ-RR 1992,634 m.w.N.).
....

Zur Sicherung der Rückzahlung des Darlehens hält es der Senat– in Ausübung der bei vorläufigen Maßnahmen bestehenden richterlichen Gestaltungsbefugnis (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO)– für angezeigt, der Antragsgegnerin gleichzeitig mit der Verpflichtung, dem Antragsteller Hilfe zum Lebensunterhalt durch Übernahme der– den Betrag von 2,96 Euro im Monat übersteigenden– Kosten bei Krankheit, vorbeugende und sonstige Hilfe in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages bis zur Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 1 SGB V- 35,52 Euro- darlehensweise zu gewähren, das Recht an die Hand zu geben, auf der Grundlage dieser Entscheidung die Rückzahlung des Darlehens zu verlangen. Hierbei nimmt der Senat in den Blick, dass es dem Sozialhilfeträger im Falle einer Darlehensgewährung nach § 15 b BSHG frei steht, die Verpflichtung zur Rückzahlung der laufenden Leistungen durch Verwaltungsakt zu begründen (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 14.5.1987– 6 B 34,86 -, FEVS 37,195). Das Darlehen kann dann unter gleichzeitiger Auferlegung einer Rückzahlungsverpflichtung geleitstet werden, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt abzusehen ist, dass diese Notlage zum Zeitpunkt der Rückzahlung nicht mehr besteht und dass der Darlehensnehmer durch die von ihm geforderte Rückzahlung nicht erneut in eine Notlage gerät. Der Vermeidung einer solchen Lage muss der Sozialhilfeträger gegebenenfalls durch die Einräumung von Ratenzahlungen Rechnung tragen.
An diesen Voraussetzungen gemessen ist der Antragsgegnerin– für den Fall, dass der Antragsteller hilfebedürftig bleiben sollte– das Recht einzuräumen, zur ratenweisen Rückzahlung des Darlehens einen Betrag in Höhe von 2,96 Euro von der jeweiligen monatlichen Hilfeleistung des Antragsstellers in den der jeweiligen Übernahme der Kosten bei Krankheit, vorbeugende und sonstige Hilfe folgenden Monaten einzubehalten. Die maximalen Zuzahlungen nach § 62 SGB V pro Kalenderjahr sind aus den oben genannten Gründen zu 1/12 in dem monatlichen Regelsatz enthalten mit der Folge, dass bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt die hieraus abzuleitende Höhe der dem Antragsteller zumutbaren monatlichen Rate feststeht. Vor diesem Hintergrund sind rechtliche Hinderungsgründe nicht ersichtlich, der Antragsgegnerin mit dieser einstweiligen Anordnung gleichzeitig das Recht zu vermitteln, bei den Sozialhilfeleistungen an den Antragsteller in den der Gewährung des Darlehens folgenden Monaten genau den Betrag einzubehalten, der im Regelsatz für Leistungen bei Krankheit vorgesehen ist - 1/12 von 35,52 Euro -.



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