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Finanzierungskosten, Betriebs- und Nebenkosten für EigenheimbesitzerUrteil des LSG Berlin-Brandenburg - L 10 AS 103/06Mit einem Grundsatzurteil hat kürzlich das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erstmals zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, ob die Bezieher von Arbeitslosengeld Ii auch die Kosten für die Finanzierung und den Unterhalt eines Eigenheims als Teil des Arbeitslosengelds II verlangen können (Urt. v. - L 10 AS 103/06). Dabei hat das Landessozialgericht entschieden, dass die von der Arbeitsgemeinschaft anerkannten Finanzierungs- und Betriebskosten zu niedrig bemessen waren. Geklagt hatte ein Ehepaar aus Brandenburg, dem ein Einfamilienhaus mit etwa 91 QM Wohnfläche gehört, das noch mit beträchtlichen Krediten finanziert wird. Die für das Arbeitslosengeld II zuständige Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung hatte bis zum Juni 2005 auch die Finanzierungskosten sowie die Betriebs- und Nebenkosten für das Haus als Teil des Arbeitslosengeld II gezahlt. Ab Juli 2005 wurde dann der Zahlbetrag erheblich gesenkt, weil jetzt nur noch die Kosten für eine (fiktive) 65qm-Mietwohnung anerkannt wurden. Mit der Klage hatte das Ehepaar jetzt beim Landessozialgericht teilweise Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung die tatsächlichen (vollen) Betriebs- und Nebenkosten zahlen muss. Für die Finanzierungskosten gelte dies aber nicht. Hier dürfen nur die Kosten für eine der Größe nach angemessene Wohnung in Ansatz gebracht werden. Diese Grundsätze seien sowohl auf Häuser als auch auf Eigentumswohnungen anzuwenden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. zurück |