Kein Anspruch auf eigene Wohnung für volljährige "Kinder"
Ein sozialhilferechtlicher Anspruch auf eine eigene Wohnung besteht nicht allein wegen Volljährigkeit. Auch volljährigen Kindern ist es grundsätzlich zuzumuten nach Vollendung des 18. Lebensjahres in der elterlichen Wohnung zu wohnen, es sei denn, es liegen Gründe vor, die ein weiteres Zusammenleben schlichtweg ausschließen.
Beschl. des Verwaltungsgericht Berlin v. 7.7.2004 - VG 8 A 344.04
Aus den Gründen: 1. Der Antragsteller hat jedenfalls einen (Anordnungs-)Anspruch auf Ausstellung einer solchen Mietgarantie nicht mit der wegen der Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
a) Nach § 11 Abs. 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln beschaffen kann, wobei der notwendige Lebensunterhalt gem. § 12 Abs. 1 BSHG auch die Unterkunft umfasst. Der Antragsteller hat nach diesen Vorschriften keinen Anspruch auf eine eigene Wohnung und folglich auch nicht auf Ausstellung einer entsprechenden Mietgarantie, weil bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung sein notwendiger Unterkunftsbedarf bereits gedeckt ist. Der 24jährige Antragsteller hat bislang seit Jahren zusammen mit seinen Eltern in einem Einfamilienhaus gewohnt. Zum 1. Juni 2004 sind die Eltern dort ausgezogen und haben eine ca. 73 qm große 2,5-Zimmer-Wohnung bezogen. Dort ist der Antragsteller nach eigenen Angaben inzwischen polizeilich gemeldet. Die Behauptung des Antragstellers, ein (weiteres) Zusammenleben mit seinen Eltern in der neuen Wohnung sei für ihn unzumutbar und tatsächlich wohne er dort noch nicht, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Konkret nachvollziehbare Gründe, warum ein Zusammenleben mit den Eltern nicht mehr möglich sein soll, hat er weder schriftsätzlich noch bei seiner persönlichen Vorsprache bei Gericht am gestrigen Tage benannt. Im Gegenteil hat er ausdrücklich angegeben, das Verhältnis zu seinen Eltern sei bis vor einiger Zeit gut gewesen; eine Verschlechterung sei erst eingetreten, als er sich entschlossen habe, eine eigene Wohnung anzumieten und dies sich als problematisch erwiesen habe. Wie sich diese Verschlechterung konkret darstellt und warum jetzt sogar "Handgreiflichkeiten" drohen sollen (Schreiben des Antragstellers vom 14. Juni 2004), konnte er nicht erläutern. Das Gericht muss daher davon ausgehen, dass die Konflikte zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern - wenn solche überhaupt bestehen -, das auch in anderen Familien übliche Maß nicht überschreiten. Solche Konflikte sind im familiären Zusammenleben unvermeidlich; es ist den Beteiligten zumutbar, entsprechende Konfliktsituationen zu ertragen und sich um konstruktive Lösungen zu bemühen. Dass inzwischen dauerhafte, tiefgreifende Zerwürfnisse entstanden sind, die ein weiteres Zusammenleben schlichtweg ausschließen (vgl. OVG Berlin Beschluss vom 26. Januar 1995, OVG 6 M 39.94), ist trotz ausdrücklicher gerichtlicher Nachfrage weder vom Antragsteller selbst noch von den ebenfalls befragten Eltern substantiiert vorgetragen worden. ... b) Der Antragsteller hat auch nicht allein deshalb, weil er seit einiger Zeit volljährig ist, einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf eine eigene Wohnung. Ein solcher Anspruch lässt sich dem BSHG weder ausdrücklich noch der Sache nach entnehmen. Im Gegenteil geht § 16 BSHG davon aus, dass (auch volljährige) Verwandte in sozialhilferechtlich nicht zu beanstandender Weise unter einem Dach zusammenleben können, wenn dort die "Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten und Verschwägerten" geregelt wird. Nur aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls wäre ein Anspruch auf eine eigene Wohnung zu bejahen (§ 3 Abs. 1 BSGH), etwa wenn die räumlichen Verhältnisse in der elterlichen Wohnung derart beengt sind, dass ein Verbleiben des erwachsenen Kindes in der Wohnung für alle Beteiligten nicht mehr hinnehmbar wäre. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Wohnung der Eltern hat mit 73 qm eine Größe, die für eine dreiköpfige Familie nach den nicht zu beanstandenden Richtlinien des Antragsgegners (AV-Unterkunft vom 16. Juni 2003) sozialhilferechtlich angemessen ist. Dass das halbe Zimmer, das dem Antragsteller in der neuen Wohnung der Eltern wohl zugewiesen ist, nach seiner Größe, Lage oder Ausstattung ein menschenwürdiges (§1 Abs. 1 Satz 1 BSHG) Wohnen nicht ermöglicht, ist nicht ersichtlich. Aus dem vom Antragsteller eingereichten Wohnungsgrundriss ergibt sich, dass das Zimmer ca. 2,50 x 3,50 m groß ist, daher die Mindestgröße des § 7 Abs. 2 WoAufG (6 qm) nicht unterschreitet. Dass auch dieses Zimmer dringend und vorrangig von den Eltern benötigt würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. c) Der Antragsteller kann sein Begehren schließlich nicht auf § 3 Abs. 2 BSHG stützen, wonach Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, entsprochen werden sollen, soweit sie angemessen sind. Denn die Verwirklichung des Wunsches nach einer eigenen Wohnung wäre mit erheblichen und dauerhaften Mehrkosten, nämlich den Kosten für eben diese Wohnung, verbunden. Allenfalls könnte § 3 Abs. 2 BSHG Grundlage für ein Begehren nach Kostenübernahme für ein preiswertes möbliertes Zimmer, etwa im Rahmen eines Untermietverhältnisses, darstellen. Diesem Begehren würde sich der Antragsgegner ausweislich des Schreibens vom 30. Juni 2004 nicht verwehren.
zurück
|