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Personalcomputer und Internetanschluss für Schüler

Ein häuslicher Personalcomputer mit Internetanschluss kann für einen Schüler ein notwendiges Lernmittel sein, zu dessen Beschaffung der Sozialhilfeträger eine Beihilfe gewähren muss, wenn die Schule eine solche Nutzung außerhalb des Unterrichts ausdrücklich voraussetzt oder stillschweigend erwartet, die schulischen Angebote hierfür nicht ausreichen und ein hilfebedürftiger Schüler allein deshalb gegenüber seinen nicht hilfebedürftigen Mitschülern ins Hintertreffen geriete, weil er und seine Eltern sich einen PC nicht leisten können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von den Anforderungen und Angeboten der Schule in dem maßgeblichen Schuljahrgang.

Urt. des OVG Lüneburg v. 11. 6. 2003 – 4 LB 279/02

Aus den Gründen: Nach § 21 Abs. 1 a BSHG werden einmalige Leistungen insbesondere zur Beschaffung von besonderen Lernmitteln für Schüler (Nr. 3) und von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und höherem Anschaffungswert (Nr. 6) gewährt. In beiden Fällen ist Voraussetzung, dass die Beschaffung „notwendig“ i.S.d. § 12 BSHG ist, der allgemein regelt, was der „notwendige Lebensunterhalt umfasst. Zu den in diesem Sinne notwendigen besonderen Lernmitteln gehören jedenfalls die, deren Vorhandensein und Nutzung die Schule für den Pflichtunterricht vorschreibt (z.B. eines Taschenrechners mit besonderen Funktionen für den Mathematikunterricht ab einer bestimmten Klasse, vgl. dazu Senat, FEVS 46, 205; vgl. zur Abgrenzung von notwendigen zu nicht notwendigen Lernmitteln auch BVerwGE 101, 34 = FEVS 47,a einerseits und BVerwGE 101, 37 = FEVS 47, 60 andererseits). Das ist hier hinsichtlich eines häuslichen PC mit Internetanschluss auch nach dem Vortrag der Klägerin in den klassen 8 und 9 na der S.-Schule nicht der Fall gewesen.
Allerdings kann nach Auffassung des Senats ein häuslicher PC mit Internetanschluss für einen Schüler auch dann ein notwendiges Lernmittel sein, wenn die Schule eine solche Nutzung außerhalb des Unterrichts zwar nicht vorschreibt, aber doch ausdrücklich voraussetzt oder stillschweigend erwartet, die schulischen Angebote hierfür nicht ausreichen und ein hilfebedürftiger Schüler allein deshalb gegenüber seinen nicht hilfebedürftigen Mitschülern ins Hintertreffen geriete, weil er und seine Eltern sich den PC nicht leisten können. Denn 3 21 Abs.1 a Nr. 3 BSHG will gewährleisten, dass der hilfebedürftige Schüle seine Schule mit den dort vorgegebenen Lerninhalten und den dafür erforderlichen Lernmitteln ohne Beeinträchtigung im Verhältnis zu den nicht hilfebedürftigen Mitschülern besuchen Kann (BVerwGE 101, 37 = FEVS 47, 60). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von den Anforderungen und Angeboten der schule in dem maßgeblichen Schuljahrgang. Der Senat ist nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt, dass die Klägerin während ihres Besuchs der S.-Schule in den klassen 8 und 9 auf die Nutzung eines häuslichen PC mit Internetanschluss nicht angewiesen und dadurch, dass ich ein solcher PC zu Hause nicht zur Verfügung gestanden hat, gegenüber ihren Mitschülern nicht benachteiligt gewesen ist. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich:
Der Zeuge hat dem Senat ausführlich und glaubhaft geschildert, dass Lehrkräfte an der S.-Schule bei Schülerinnen und Schülern der Klassen 8 und 9 weder ausdrücklich vorausgesetzt noch stillschweigend erwertet haben, dass sie für den Fachunterricht oder sonst für schulische Zecke einen häuslichen PC benutzen oder im Internet recherchieren. (Wird ausgeführt).
Schülerinnen und Schüler haben daneben die Möglichkeit, den Computerraum nachmittags außerhalb der Unterrichtszeiten zu benutzen. Das läuft entweder über den Fachlehrer oder über den Zeugen als den Fachobmann. Die Schule hat ferner einen Schulassistenten, der auch nachmittags anwesend ist und einen Schlüssel für den Computerraum hat....
Ebenfalls nicht überzeugend ist der Vortrag der Klägerin, sie habe als Anfängerin nicht die Möglichkeit gehabt, an einer Informatik-AG teilzunehmen und sich mit den Grundlagen der Computernutzung vertraut zu machen....
Ähnliches gilt schließlich für den Vertrag der Klägerin, sie sei dadurch, dass sie über einen häuslichen PC nicht verfügt habe, bei der Teilnahme an sonstigen schulischen Aktivitäten benachteiligt gewesen....
Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin im Schuljahr 2001/02 und im ersten Halbjahr des Schuljahres 2002/03 an der S.-Schule in H. auf die Nutzung eines häuslichen PC mit Internetanschluss nicht angewiesen gewesen ist, um gegenüber ihren Mitschülerinnen und Mitschülern nicht benachteiligt zu sein. Die Beklagte musste ihr deshalb zur Gewährleistung der Chancengleichheit an der Schule eine Beihilfe zur Beschaffung eines solchen PC nicht gewähren.



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