Die Neuregelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II hinsichtlich der Anrechnung der Einkommen der Stiefpartner ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
Beschl. des SG Berlin vom 8.1.2007 - S 103 AS 10869/06 ER
Zum Sachverhalt:
Am 11. Juli 2006 beantragte die Antragstellerin zu 1 die Fortgewährung von Leistungen. Mit Bescheid vom 12. Juli 2006 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellerinnen für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Januar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in einer Gesamthöhe von 298,23 Euro monatlich.
Mit Bescheid vom 17. November 2006 hob der Antragsgegner den Bewilligungsbescheid vom 12. Juli 2006 mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2006 auf. Zur Begründung führte er aus, dass mit Inkrafttreten des SGB II-Fortentwicklungsgesetzes zum 1. August 2006 entschieden worden sei, dass auch das Einkommen und Vermögen von Partnern auf den Bedarf aller zur Bedarfsgemeinschaft zählenden Kinder anzurechnen sei, unabhängig davon, ob es sich um gemeinsame Kinder handele.
Mit Schreiben vom 24. November 2006 legten die Antragstellerinnen vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, der noch nicht beschieden ist.
Mit dem am 27. November 2006 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Antrag verfolgen die Antragstellerinnen ihr Begehren weiter im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der Antrag hat in vollem Umfang Erfolg. Der Antragsgegner wird im Wege der Aufhebung der Vollziehung verpflichtet, die mit Bescheid vom 12. Juli 2006 bewilligten Leistungen für Dezember 2006 und Januar 2007 auszuzahlen.
Aus den Gründen:
2…..Das Sozialgericht kann auf Antrag gemäß § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung anordnen. Dabei ist das Interesse am Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes mit dem Interesse der Antragstellerinnen an der Aussetzung des Vollzugs abzuwägen. Das Aussetzungsinteresse überwiegt stets, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist oder zumindest ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen (vgl. zu diesem Maßstab § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung), weil ein Interesse am Vollzug solcher Verwaltungsakte regelmäßig nicht besteht. Mithin kommt es auf die Erfolgsaussichten einer gedachten Anfechtungsklage in der Hauptsache an.
Die Anwendung dieses Maßstabs ergibt, dass der Aufhebungsbescheid vom 17. November 2006 sich mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem zukünftigen Hauptsacheverfahren - nach Durchführung eines Vorlageverfahrens nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) - insgesamt als rechtswidrig erweisen wird und das Aussetzungsinteresse daher überwiegt.
a) Dies gilt zunächst für die Aufhebung der der Antragstellerin zu 2 gewährten Leistungen. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) werden nach Auffassung der Kammer in einem Hauptsacheverfahren nicht festgestellt werden können. Nach dieser Regelung ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn seit seinem Erlass eine wesentliche Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, die zu seiner nachträglichen Rechtswidrigkeit führen.
Als solche Änderung der rechtlichen Verhältnisse kommt vorliegend allein das Inkrafttreten des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Gesetz vom 20. Juli 2006, BGBl. I Seite 1706) in Betracht. Auch eine Gesetzesänderung ohne speziellere Übergangsvorschrift kann eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X darstellen. Der Bewilligungsbescheid ist noch vor Verkündung des ändernden Gesetzes im Bundesgesetzblatt erlassen worden. Nach der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Rechtslage war das Einkommen eines eheähnlichen Partners der Mutter oder des Vaters (im Folgenden als "Stiefpartner" bezeichnet) nach der Rechtsprechung der Landessozialgerichte nicht auf den Bedarf des Kindes anzurechnen. Bei (verheirateten) Stiefeltern wurde nach § 9 Abs. 5 SGB II widerleglich vermutet, dass tatsächlich Unterhalt geleistet wird. Seit dem 1. August 2006 hat § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II folgenden Wortlaut:
Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen.
Dem Antragsgegner ist zuzugeben, dass bei Anwendung der Neufassung die Antragstellerin zu 2 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mehr hätte, weil das Einkommen von Herrn C ausreicht, um dessen sowie den Bedarf beider Antragstellerinnen zu decken….
§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II n.F. ist jedoch hinsichtlich der Anrechnung von Einkommen der Stiefpartner mit dem Grundgesetz nach der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gewonnenen gegenwärtigen Überzeugung der Kammer nicht vereinbar. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat anders als im Hauptsacheverfahren eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht zu erfolgen. Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist allein die Prognose ausreichend, dass nach Auffassung der Kammer die Antragstellerinnen nach einer Vorlage im Hauptsacheverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen werden. Zudem merkt die Kammer an, dass im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens die verfassungsrechtliche Darlegung nicht vertieft geschehen kann, wie sie in einem etwaigen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG in einem späteren Hauptsacheverfahren ggf. zu erfolgen hätte.
Die Neufassung der Einkommensanrechnungsvorschrift verletzt das Gebot zur Sicherung des Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 GG.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Staat aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Art. 1 GG verpflichtet, dem mittellosen Bürger die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - Az.: 1 BvL 20/86 u.a. = BVerfGE 82, 60, 85). Das Gebot dieses Sicherungsauftrags wird durch § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht mehr verfassungskonform umgesetzt, weil die Regelung allein die schematische Anrechnung von Einkommen zum Inhalt hat, ohne dass darauf Rücksicht genommen wird, ob das Existenzminimum des jeweiligen Kindes tatsächlich durch entsprechenden Einkommenszufluss durch den Stiefpartner gesichert ist. Soweit tatsächlich die Versorgung auf dem Niveau, das dem verfassungsrechtlichen Existenzminimum entspricht, verweigert wird, stehen dem Kind keinerlei Möglichkeiten zur Verfügung, zu einer tatsächlichen Deckung seines Bedarfs zu gelangen. Durch diese Regelung überschreitet der Gesetzgeber den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum. Schließlich ist die Regelung auch nicht einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich.
Die Antragstellerinnen verweisen zunächst zutreffend darauf, dass dem Kind ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch gegen den neuen Partner seines Elternteils nicht zusteht.
Dem Kind steht auch kein anderer Weg offen, eine tatsächliche Bedarfsdeckung im Fall der Weigerung der Leistung durch den Partner … zu erreichen. Insoweit unterscheidet sich die Lage des Kindes von der eines Partners in der (früher so bezeichneten) eheähnlichen Lebensgemeinschaft, weshalb die Anerkennung der Einkommensanrechnung zwischen den Partnern selbst kein Argument für die Erstreckung auf die nicht leiblichen Kinder ist (vgl. zu dieser zu erwartenden Rechtfertigung Wenner NDV Soziale Sicherheit 2006, 146ff., S. 151 ). Eine Partnerschaft setzt nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II den Willen der Partner voraus, füreinander einzustehen. Die Gleichstellung ehe- und lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaften mit Ehegatten rechtfertigt sich aus dem Verbot der Schlechterstellung von Ehen (vgl. Wersig, Die Neudefinition der eheähnlichen Gemeinschaft im SGB II, info also 2006, Seite 246f., 247). Das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 17. November 1992 - Az.: 1BvL 8/87 = BVerfGE 87, 234, 265) hat hierzu ausgeführt:
Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage derjenigen nicht dauern getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar.
Hieraus ergibt sich, dass bei endgültiger Verweigerung weiterer Unterstützung die Partnerschaft im Sinne des SGB II nicht mehr fortbesteht und der bedürftige (Ex-)Partner einen Anspruch auf Leistungen ohne Einkommensanrechnung hat. Ist der Partner jedoch bereit zur Erbringung von Leistungen an den anderen Partner, aber nicht an dessen Kind, ist die Partnerschaft nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II nicht beendet, weil es allein auf das füreinander Einstehen der Partner ankommt. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die dem Kind insoweit verweigerte Sicherung des Existenzminimums ist der Kammer nicht ersichtlich……
Die Einkommensanrechnungsvorschrift wird auch nicht durch die vom Gesetzgeber angenommene Beseitigung einer vorherigen Ungleichbehandlung von verheirateten und nicht verheirateten Paaren gerechtfertigt. In der Gesetzesbegründung ist ausgeführt (BT-Drs 16/1410 Seite 20):
Der bisherige Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II macht nicht hinreichend deutlich, dass Einkommen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft auch auf den Bedarf nicht leiblicher Kinder anzurechnen ist. Dies hat zur Folge, dass bei nicht miteinander verheirateten Partnern das Einkommen des nicht leiblichen Elternteils nicht auf den Bedarf eines nicht leiblichen Kindes angerechnet wird. Bei verheirateten Partnern entsteht dagegen zum nicht leiblichen Kind eine Schwägerschaft, so dass entsprechend der Regelung des § 9 Abs. 5 vermutet wird, dass das nicht leibliche Kind vom Stiefelternteil Leistungen erhält. Nach derzeitigem Rechtsstand werden daher verheiratete Partner gegenüber unverheirateten Partnern schlechter gestellt. Mit der Änderung wird daher klargestellt, dass - auch entsprechend der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers - Einkommen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft in beiden Fallgestaltungen auf den Bedarf eines nicht leiblichen Kindes anzurechnen ist und damit die Schlechterstellung von Ehen gegenüber nichtehelichen Partnerschaften aufgelöst.
Die von der Kammer angenommene Unvereinbarkeit mit Art. 1 i.V.m. Art. 20 GG betrifft jedoch sowohl Stiefeltern als auch Stiefpartner. Auch gegenüber einem neuen Ehegatten des Elternteils besteht kein Anspruch des Kindes auf Unterhalt. Hinsichtlich des Gebots, nichteheliche Partner nicht schlechter zu behandeln, bezieht sich der Gesetzgeber erkennbar auf die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtfertigung der Einkommensanrechnung zwischen eheähnlichen Partnern (Urteil vom 17. November 1992 - Az.: 1 BvL 8/87 = BVerfGE 87, 234). Wie bereits aufgezeigt, besteht jedoch insoweit der erhebliche Unterschied, dass das Kind die Partnerschaft nicht auflösen kann bzw. diese nicht durch Verweigerung der Einstandsbereitschaft für das Kind beendet ist.
Die Kammer verkennt nicht, dass dem Gesetzgeber bei der Regelung des Systems der Sicherung des Existenzminimums ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt. Prüfungsmaßstab für den Grad der vorgenommen oder unterlassenen Differenzierung ist insoweit Art. 3 Abs.1 GG. Der Gesetzgeber ist dem Grunde nach befugt, im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative typische gesellschaftliche Sachverhalte pauschalisierend seinen Regelungen zu Grunde zu legen. Bereits in einer frühen Entscheidung (Beschluss vom 16. Dezember 1958 - Az.: 1 BvL 3/57 u.a. = BVerfGE 9, 20) zum Arbeitslosenhilferecht hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Berechtigung typisierender Regeln bei der Bedürftigkeitsprüfung sich aus praktischen Erfordernissen der Verwaltung ergibt, die einerseits in jedem Einzelfall das Bestehen der Anspruchsvoraussetzung festzustellen, andererseits gerade in der Arbeitslosenhilfe unter Umständen zahlreiche Fälle in kurzer Zeit zu bewältigen hat. In einem solchen Rechts- und Verwaltungsgebiet sei es sachdienlich, der Verwaltung die Möglichkeit zu einer in gewissen Grenzen vereinfachten Bearbeitung zu geben und ihr durch leicht zu handhabende Vorschriften umfangreiche und zeitraubende Prüfungen von Einzelfällen zu ersparen. Der Gesetzgeber ist daher nicht gehalten, jede nur denkbare Einzelfallkonstellation oder Randerscheinung einzubeziehen. Die durch die Typisierung eintretenden Härten dürfen jedoch nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen treffen. Ausgangspunkt der Bedürftigkeitsprüfung muss die faktische wirtschaftliche Lage des Hilfebedürftigen sein und nicht das möglicherweise Bestehen von Ansprüchen gegen andere (BSG, Urteil vom 17. Oktober 1991 - Az.: 11 RAr 125/90 = BSGE
69, 285)……
Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich bei der fehlenden Bereitschaft zur Versorgung eines Kindes des neuen Partners nicht um einen so selten vorkommenden Sachverhalt, dass der Gesetzgeber diesen als fern liegende Möglichkeit nicht berücksichtigen musste. Diese Überzeugung stützt die Kammer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf die allgemeine Lebenserfahrung. Die Kammer ist entsprechend der Zielsetzung der §§ 13ff. SGG mit sozial erfahrenen ehrenamtlichen Richtern besetzt, die aufgrund ihrer langjährigen Lebens- und Berufserfahrung der Kammer das Wissen für eine tatsächliche Einschätzung der Lebensverhältnisse in der Großstadt B vermitteln können. Die Kammer hat daher gegenwärtig keine vernünftigen Zweifel, dass Konfliktfälle zwischen Kind und Partner des Elternteils mit der Folge der nicht hinreichenden Versorgung des Kindes keine vernachlässigenswerte Ausnahmekonstellation bilden….
Ferner ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. November 1992 - Az.: 1 BvL 8/87 = BVerfGE 87, 234, 255) für die Zulässigkeit der typisierenden Behandlung wesentlich, ob die eintretenden Härten nur unter Schwierigkeiten vermieden werden können. Wenn die Einkommensanrechnung der Stiefpartner nach § 9 Abs. 5 SGB II durchgeführt würde und so eine Widerlegung der Vermutung der Unterhaltszahlung möglich wäre, könnten die Härten im Einzelfall vermieden werden. Dass eine solche Regelung, wie sie zwischen Verwandten und Verschwägerten in § 9 Abs. 5 SGB II (oder für die Haushaltsgemeinschaft im Sozialhilferecht nach § 36 SGB XII) bisher praktiziert wird, für Fälle von Stiefpartnern mit besonderen Schwierigkeiten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbunden wäre, erscheint jedenfalls zweifelhaft.
Daneben bestehen auch erhebliche Zweifel, ob § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II ansonsten mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Die noch bestehende steuerrechtliche Ungleichbehandlung von Partnern des Elternteils und neuen Ehegatten hinsichtlich der Möglichkeit, freiwillige Unterhaltsleistungen an das Kind steuerlich geltend zu machen (vgl. Wenner aaO. Seite 150, 151) läst sich allein durch das Bestehen einer Ehe zwischen den Partnern im letzteren Fall jedenfalls nicht offenkundig rechtfertigen. Ein sachlicher Grund der abweichenden Behandlung im Sozialhilferecht (§§ 20, 36 SGB XII), die im Ergebnis § 9 Abs. 5 SGB II entspricht, ist ebenfalls nicht offenkundig ersichtlich….
Inwieweit die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz auch aus diesen anderen Gründen vorliegt, bedarf im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner abschließenden Klärung.
Die Regelung ist auch keiner verfassungskonformen Auslegung zugänglich.
Verfassungsrechtlich unproblematisch möglich wäre eine Regelung gewesen, bei der eine widerlegliche Vermutung der Unterhaltszahlung angenommen wird. Eine solche Regelung hat der Gesetzgeber jedoch gerade nicht getroffen. Auf die erheblichen Unterschiede zwischen der Aufnahme in die Regelungssystematik des § 9 Abs. 2 einerseits und Abs. 5 andererseits ist im Gesetzgebungsverfahren hingewiesen worden, so dass trotz der Behauptung in der ursprünglichen Gesetzesbegründung, es handele sich um eine Klarstellung zur Gleichbehandlung von ehelichen und nicht verheirateten Partnern des Elternteils, von einer bewussten Entscheidung zugunsten der unwiderleglichen Einkommensanrechnung auszugehen ist. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm und der inneren Systematik des § 9 SGB II würde eine Umdeutung der Änderung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in eine Ergänzung des § 9 Abs. 5 die Grenzen der Auslegung überschreiten…. (wird ausgeführt).
b) Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des an die Antragstellerin zu 1 als Inhaltsadressantin gerichteten Aufhebungsbescheides ist bereits anzuordnen, weil eine Änderung, die für einen Individualanspruch der Antragstellerin zu 1 eingetreten ist, nicht erkennbar ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner zur Aufhebung gegenüber der Antragstellerin zu 1 ohne Ausübung von Ermessen nach 33 45 SGB X, 330 Abs. 2 SGB III berechtigt gewesen wäre. Selbst soweit man die Änderung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II für den Anspruch der Änderung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II für den Anspruch der Antragstellerin zu 1 für relevant hielte, wäre dem Antrag aus den für die Antragstellerin zu 1 ausgeführten Gründen zu entsprechen.
Die Aufhebung der Vollziehung des Aufhebungsbescheides durch Anordnung der Auszahlung beruht auf § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG.
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