Wohnungserstausstattung als Zuschuss oder als Darlehen?
Urt. des Sozialgerichts Berlin v. 9. Mai 2006 - S 94 AS 10848/05
Aus den Gründen:
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf eine Wohnungserstausstattung nicht nur darlehnsweise, die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und waren abzuändern.
§ 23 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch bestimmt, dass Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung erfasst sind. Sie werden gesondert erbracht. Sie können als Sachleistung oder Geldleistung erbracht werden, auch in Form von Pauschbeträgen.
Zutreffend ist vorliegend zwischen den Beteiligten allein streitig, ob die vom Kläger benötigten Gegenstände für die Wohnungseinrichtung im Gesamtwert von 935,- Euro, die unabweisbar notwendig sind, eine Wohnungserstausstattung darstellen und damit nicht nur darlehnsweise zu erbringen sind.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/1514) kommt Erstausstattung in Betracht nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung einer Wohnung nach einer Haft. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist der erstmalige Bezug einer Wohnung unterstützungswürdig oder die Ausstattung einer Wohnung, wenn zuvor keine vorhanden war. Nach Hofmann in LPK, SGB II, § 23 Rdz. 22, ist Erstausstattung beispielsweise zu erbringen nach Scheidung, Neugründung eines Hausstandes infolge Heirat, Zuzug aus dem Ausland oder wenn ein Wohnungsloser eine Wohnung gefunden hat.
In vergleichbarer Situation befand sich der Kläger. Die von ihm bis 2004 bewohnte Wohnung in P. hatte er aufgegeben bzw. wegen Mietschulden aufgeben müssen. Nachfolgend wohnte er bis zum Bezug der Wohnung in der F. Straße jeweils nur zur Untermiete in bereits möblierten Wohnungen. Nach Ablauf des letzten Untermietverhältnisses war er faktisch obdachlos und befand sich nach seinem Vorbringen in einer verzweifelten Lage. Dies erscheint glaubhaft - auch vor dem Hintergrund der durch die Stadtmission zugleich mit der Wohnungsvermietung eingeleiteten Betreuung. Über eigene Möbel bzw. Hausrat erfügte der Kläger zum Zeitpunkt seines Einzugs in der F. Straße nicht mehr.
Über die Höhe der zu gewährenden Erstausstattung hatte die Kammer hier nicht zu entscheiden. Der Beklagte hat die Unabweisbarkeit des Bedarfs in Höhe von 935,- Euro mit der Gewährung eines entsprechenden Darlehns anerkannt, der Betrag ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
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