Stand 24. Oktober 2003
Satzung
Rechtsambulanz Sozialhilfe e. V.
Präambel
IN DEM BESTREBEN
- versteckter und offener Armut sowie sozialer Ausgrenzung
von den Menschen in Berlin und im Land Brandenburg entgegenzuwirken;
- dem Ziel der Sozialhilfe, bedürftigen Menschen die
Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen,
durch rechtliche Beratung zur Geltung zu verhelfen;
- mit der gewährten Hilfe, Unterstützung und
Beratung Selbsthilfepotentiale zu aktivieren und die
Hilfebedürftigen soweit wie möglich dazu zu befähigen,
unabhängig von der Sozialhilfe zu leben;
- insbesondere Menschen mit besonderen sozialen
Schwierigkeiten Rechtsrat zu gewähren, um diesen die Teilnahme am
Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen;
- diese Ziele in einer Kooperation mit der sozialen Arbeit zu
erreichen,
gibt sich der Verein Rechtsambulanz Sozialhilfe e.V. folgende Satzung:
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
| (1) Der Verein führt den Namen
"Rechtsambulanz Sozialhilfe e. V.". Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. |
| (2) Sitz des Vereins ist Berlin. |
| (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2
Aufgaben und Zweck
| (1) Zweck des Vereins ist es, einkommensschwachen
Menschen im Sinne des § 53 Abgabenordnung (AO) bei
sozialhilferechtlichen Problemen mit einem
sozialarbeitsgestützten, niedrigschwelligen, anwaltlichen
Beratungsangebot zu helfen.*) Sozialhilferechtliche Probleme im
Sinne dieser Satzung sind Probleme mit Bezug zum
Bundessozialhilfegesetz (BSHG), Gesetz über eine
bedarfsorientierte Grundsicherung (GSiG) und
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder einer anderen
sozialstaatlichen, beitragsunabhängigen Sicherung des
Existenzminimums. |
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch
folgende Aufgaben verwirklicht:
- Organisation unentgeltlicher anwaltlicher
Rechtsberatung und -betreuung von hilfebedürftigen,
einkommensschwachen Menschen auf dem Gebiet des Sozialhilferechts in
Beratungsstellen vor Ort;
- Praxisberatung und Fortbildung von Sozialarbeitern
auf dem Gebiet des Sozialhilferechts;
- Vermittlung zwischen Hilfebedürftigen und
Trägern der Sozialhilfe,
- Vernetzung und Zugänglichmachung von
Fachkenntnissen und Erfahrungen aus der Tätigkeit des Vereins.
|
*) Ergänzt durch
Beschluß des Vorstandes vom 23. September 2003
§ 3
Gemeinnützigkeit
| (1) Rechtsambulanz Sozialhilfe e. V. verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. |
| (2) Rechtsambulanz Sozialhilfe e. V. ist
selbstlos tätig; der Verein verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Er erstrebt keinerlei Gewinn für sich
oder seine Mitglieder. Alle Mittel, die Rechtsambulanz Sozialhilfe e.
V. zufließen und die er selbst erwirtschaftet,
einschließlich anfallender Überschüsse, dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet
werden. Weder die Mitglieder des Vorstandes noch sonstige Mitglieder
des Vereins dürfen aus den Entnahmen oder dem Vermögen des
Vereins irgendwelche Sondervorteile erhalten. Der Vorstand ist
ehrenamtlich tätig. |
| (3) Den Mitgliedern werden bei ihrem Ausscheiden
weder geleistete Einzahlungen noch Umlagen oder Beiträge
zurückgezahlt. Sie haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen. |
| (4) Der Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen
Auslagen sowie der Gewährung von angemessenen Vergütungen
für Dienstleistungen auf Grund von Anstellungs- und
Honorarverträgen bleibt hiervon unberührt. |
§ 4
Mitgliedschaft
| (1) Mitglied des Vereins kann jede
natürliche und jede juristische Person des privaten und
öffentlichen Rechts werden. |
| (2) Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand auf schriftlichen Antrag. Gegen die Ablehnung steht der
Bewerberin/dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu,
die schriftlich innerhalb eines Monats an den Vorstand zu richten ist. |
(3) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen
mit ihrer Auflösung;
- durch Austritt gemäß Absatz 4;
- durch Ausschluss aus dem Verein gemäß
Absatz 5;
|
| (4) Der Austritt ist schriftlich gegenüber
dem Vorstand zu erklären. Er ist nur zum Ende eines Kalendermonats
zulässig. |
(5) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigen
Gründen erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
- ein den Vereinszielen zuwiderlaufendes Verhalten;
- die Verletzung der satzungsgemäßen
Pflichten;
- Beitragsrückstände von mindestens einem
Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss
erfolgt unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Mitglieds,
zu der dieses eine Frist von einem Monat erhält. Gegen den
Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung
offen, die schriftlich innerhalb eines Monats an den Vorstand zu
richten ist. Macht das Mitglied vom Widerspruchsrecht innerhalb der
Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem
Ausschließungsbeschluss. |
§ 5
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum 1.
Januar im Voraus fällig, bei späterem Eintritt mit dem Datum
des Eintritts. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der
Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand kann den
Mitgliedsbeitrag aus sozialen Gründen erlassen.
§ 6
Organe
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand;
- die Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden;
- dem 2. Vorsitzenden;
- dem Schatzmeister;
- dem Schriftführer.
|
| (2) Der Vorstand führt die Geschäfte
und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur
Vertretung berechtigt sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam, im
Falle der Verhinderung eines Vorsitzenden wird der Verein durch einen
Vorsitzenden und den Schatzmeister oder den Schriftführer (in
dieser Reihenfolge), im Falle der Verhinderung beider Vorsitzenden
durch den Schatzmeister und den Schriftführer gemeinsam
vertreten.*) |
| (3) Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er
bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist
zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus,
wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der
Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. |
| (4) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit
Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.
Vorsitzenden - im Falle seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden -
den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. |
*) Geändert durch
Beschluß des Vorstandes vom 24. Oktober 2003
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet
einmal jährlich statt. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- der Vorstand dies beschließt;
- mindestens eine Drittel der Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies beantragt.
|
| (2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung
erfolgt mindestens zwei Wochen vorher durch Einladung durch den
Vorstand mittels einfachem Brief, Telefax oder in elektronischer Form
an die letztbenannte Anschrift. Mit der Einladung ist die vom Vorstand
festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge an die
Mitgliederversammlung sind spätestens acht Tage vor der
Versammlung einzureichen. |
| (3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat
der 1.Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei
Verhinderung beider ein von der Mitgliederversammlung zu wählendes
Vorstandsmitglied. |
| (4) Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder. |
| (5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. |
| (6) Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der Anwesenden gefasst, soweit in dieser Satzung nichts
Abweichendes bestimmt ist. |
| (7) Über die Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem
amtierenden Schriftführer zu unterzeichnen ist. Bei Verhinderung
des als Schriftführer bestellten Vorstandsmitglieds wählt die
Mitgliederversammlung einen solchen. |
(8) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere
folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes;
- Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende
Jahr;
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des
Vorstandes und dessen Entlastung;
- Wahl des Rechnungsprüfers;
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für das
kommende Geschäftsjahr;
- Beschlussfassung über Satzungsänderung und
Auflösung des Vereins.
|
§ 9
Gleichstellung
| (1) Die in der Satzung verwendete sprachliche
Form der Personenbeschreibung erlaubt keine Rückschlüsse auf
das Geschlecht einer Person. |
| (2) Amtsbezeichnungen sind ggf. in der weiblichen
Form zu führen (z. B. 1. Vorsitzende, Schatzmeisterin,
Schriftführerin). |
§ 10
Änderung der Satzung
Über die Änderung der Satzung entscheidet die
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit
Drei-Viertel-Mehrheit der Erschienenen. Die zu ändernde
Satzungsbestimmung und die Änderungsabsicht sind in der Einladung
zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Satzungsänderungen,
die vom Registergericht oder von Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit
beschließen.
§ 11
Auflösung des Vereins
| (1) Über die Auflösung entscheidet die
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vor-standes mit
Zwei-Drittel-Mehrheit der Erschienenen. Die geplante Auflösung des
Vereins ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben. |
| (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall der steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach
ordnungsgemäßer Geschäftsabwicklung verbleibende
Vermögen an das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg e. V., das es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
i. S. d. § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. |
§ 12
Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 7. Juli
2003 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen ist. |