Satzung


Stand 24. Oktober 2003

Satzung
Rechtsambulanz Sozialhilfe e. V.



Präambel

IN DEM BESTREBEN
  • versteckter und offener Armut sowie sozialer Ausgrenzung von den Menschen in Berlin und im Land Brandenburg entgegenzuwirken;
  • dem Ziel der Sozialhilfe, bedürftigen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, durch rechtliche Beratung zur Geltung zu verhelfen;
  • mit der gewährten Hilfe, Unterstützung und Beratung Selbsthilfepotentiale zu aktivieren und die Hilfebedürftigen soweit wie möglich dazu zu befähigen, unabhängig von der Sozialhilfe zu leben;
  • insbesondere Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten Rechtsrat zu gewähren, um diesen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen;
  • diese Ziele in einer Kooperation mit der sozialen Arbeit zu erreichen,
gibt sich der Verein Rechtsambulanz Sozialhilfe e.V. folgende Satzung:


§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen "Rechtsambulanz Sozialhilfe e. V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2)  Sitz des Vereins ist Berlin.
(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Aufgaben und Zweck

(1)  Zweck des Vereins ist es, einkommensschwachen Menschen im Sinne des § 53 Abgabenordnung (AO) bei sozialhilferechtlichen Problemen mit einem sozialarbeitsgestützten, niedrigschwelligen, anwaltlichen Beratungsangebot zu helfen.*)  Sozialhilferechtliche Probleme im Sinne dieser Satzung sind Probleme mit Bezug zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG), Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung (GSiG) und Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder einer anderen sozialstaatlichen, beitragsunabhängigen Sicherung des Existenzminimums.
(2)  Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:
  1. Organisation unentgeltlicher anwaltlicher Rechtsberatung und -betreuung von hilfebedürftigen, einkommensschwachen Menschen auf dem Gebiet des Sozialhilferechts in Beratungsstellen vor Ort;
  2. Praxisberatung und Fortbildung von Sozialarbeitern auf dem Gebiet des Sozialhilferechts;
  3. Vermittlung zwischen Hilfebedürftigen und Trägern der Sozialhilfe,
  4. Vernetzung und Zugänglichmachung von Fachkenntnissen und Erfahrungen aus der Tätigkeit des Vereins.

*) Ergänzt durch Beschluß des Vorstandes vom 23. September 2003


§ 3
Gemeinnützigkeit

(1)  Rechtsambulanz Sozialhilfe e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2)  Rechtsambulanz Sozialhilfe e. V. ist selbstlos tätig; der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er erstrebt keinerlei Gewinn für sich oder seine Mitglieder. Alle Mittel, die Rechtsambulanz Sozialhilfe e. V. zufließen und die er selbst erwirtschaftet, einschließlich anfallender Überschüsse, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Weder die Mitglieder des Vorstandes noch sonstige Mitglieder des Vereins dürfen aus den Entnahmen oder dem Vermögen des Vereins irgendwelche Sondervorteile erhalten. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
(3)  Den Mitgliedern werden bei ihrem Ausscheiden weder geleistete Einzahlungen noch Umlagen oder Beiträge zurückgezahlt. Sie haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(4)  Der Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen sowie der Gewährung von angemessenen Vergütungen für Dienstleistungen auf Grund von Anstellungs- und Honorarverträgen bleibt hiervon unberührt.


§ 4
Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
(2)  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Gegen die Ablehnung steht der Bewerberin/dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich innerhalb eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
(3)  Die Mitgliedschaft endet
  1. mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung;
  2. durch Austritt gemäß Absatz 4;
  3. durch Ausschluss aus dem Verein gemäß Absatz 5;
(4)  Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur zum Ende eines Kalendermonats zulässig.
(5)  Ein Ausschluss kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
  • ein den Vereinszielen zuwiderlaufendes Verhalten;
  • die Verletzung der satzungsgemäßen Pflichten;
  • Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss erfolgt unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Mitglieds, zu der dieses eine Frist von einem Monat erhält. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, die schriftlich innerhalb eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Macht das Mitglied vom Widerspruchsrecht innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.


§ 5
Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum 1. Januar im Voraus fällig, bei späterem Eintritt mit dem Datum des Eintritts. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag aus sozialen Gründen erlassen.


§ 6
Organe

Die Organe des Vereins sind:
  1. der Vorstand;
  2. die Mitgliederversammlung.


§ 7
Vorstand

(1)  Der Vorstand des Vereins besteht aus:
  1. dem 1. Vorsitzenden;
  2. dem 2. Vorsitzenden;
  3. dem Schatzmeister;
  4. dem Schriftführer.
(2)  Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung berechtigt sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam, im Falle der Verhinderung eines Vorsitzenden wird der Verein durch einen Vorsitzenden und den Schatzmeister oder den Schriftführer (in dieser Reihenfolge), im Falle der Verhinderung beider Vorsitzenden durch den Schatzmeister und den Schriftführer gemeinsam vertreten.*)
(3)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(4)  Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden - im Falle seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden - den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

*)  Geändert durch Beschluß des Vorstandes vom 24. Oktober 2003


§ 8
Mitgliederversammlung

(1)  Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
  1. der Vorstand dies beschließt;
  2. mindestens eine Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies beantragt.
(2)  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher durch Einladung durch den Vorstand mittels einfachem Brief, Telefax oder in elektronischer Form an die letztbenannte Anschrift. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens acht Tage vor der Versammlung einzureichen.
(3)  Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat der 1.Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein von der Mitgliederversammlung zu wählendes Vorstandsmitglied.
(4)  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
(5)  Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6)  Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist.
(7)  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem amtierenden Schriftführer zu unterzeichnen ist. Bei Verhinderung des als Schriftführer bestellten Vorstandsmitglieds wählt die Mitgliederversammlung einen solchen.
(8)  Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Wahl des Vorstandes;
  2. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Jahr;
  3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung;
  4. Wahl des Rechnungsprüfers;
  5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für das kommende Geschäftsjahr;
  6. Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.


§ 9
Gleichstellung

(1)  Die in der Satzung verwendete sprachliche Form der Personenbeschreibung erlaubt keine Rückschlüsse auf das Geschlecht einer Person.
(2)  Amtsbezeichnungen sind ggf. in der weiblichen Form zu führen (z. B. 1. Vorsitzende, Schatzmeisterin, Schriftführerin).


§ 10
Änderung der Satzung

Über die Änderung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit Drei-Viertel-Mehrheit der Erschienenen. Die zu ändernde Satzungsbestimmung und die Änderungsabsicht sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder von Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.


§ 11
Auflösung des Vereins

(1)  Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vor-standes mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Erschienenen. Die geplante Auflösung des Vereins ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
(2)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach ordnungsgemäßer Geschäftsabwicklung verbleibende Vermögen an das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg e. V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i. S. d. § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.


§ 12
Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 7. Juli 2003 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen ist.